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  • 01.01.2006 | Steuerstrafverfahren

    Anklage gegen einen Finanzbeamten: Eröffnung des Hauptverfahrens zulässig?

    von RA Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Berlin
    Die Eröffnung des Hauptverfahrens ist zu beschließen, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Hinreichender Tatverdacht ist anzunehmen, wenn die nach Maßgabe des Akteninhalts vorzunehmende vorläufige Tatbewertung ergibt, dass die Verurteilung wahrscheinlich ist (OLG Karlsruhe 21.7.05, 3 Ws 165/04, Abruf-Nr. 052326).

     

    Sachverhalt

    S war im FA als Betriebsprüfer tätig. Gegen ihn wurde u.a. Anklage wegen Beihilfe zum Betrug (§§ 263, 27 StGB), Bestechlichkeit (§ 332 StGB) und Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353 StGB) erhoben. S bestreitet den Tatvorwurf, wird jedoch durch einen – inzwischen zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilten – Geschäftsführer eines von S geprüften Unternehmen belastet. Das LG hat die Eröffnung des Hauptverfahrens nur in einem Punkt mit der rechtlich abweichenden Maßgabe zugelassen, dass S (nur) der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) hinreichend verdächtig sei. Die sofortige Beschwerde der StA war erfolgreich. 

     

    Entscheidungsgründe

    Die Eröffnung des Hauptverfahrens ist zu beschließen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Beschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint (§ 203 StPO). Hinreichender Tatverdacht ist gegeben, wenn die nach Maßgabe des Akteninhalts vorzunehmende vorläufige Tatbewertung ergibt, dass die Verurteilung des Angeschuldigten wahrscheinlich ist (OLG Karlsruhe wistra 05, 72).  

     

    In der Zulassung der Anklage liegt eine nur vorläufige Tatbewertung, die sich auf Grund der Hauptverhandlung als unzulänglich oder falsch erweisen kann. Das im Rahmen der Eröffnungsentscheidung zu treffende Wahrscheinlichkeitsurteil belässt einen gewissen Beurteilungsspielraum (BGH NJW 70, 1543, 1544). Für die Anwendung des Zweifelssatzes – in dubio pro reo – soll nach Ansicht des OLG aber kein Raum sein. Eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit der Verurteilung könne nicht gefordert werden. Zweifelhafte Tatfragen stünden der Eröffnung nicht entgegen, wenn in der Hauptverhandlung durch die Bewertung  

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