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  • 27.01.2009 | Steuerstrafverfahren

    Ablehnung von Hilfsbeweisanträgen
    wegen Verschleppungsabsicht

    Werden die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen, dass Beweisanträge, die nach Ablauf einer vom Vorsitzenden gesetzten Frist gestellt werden, wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt werden können, so können entsprechende Hilfsbeweisanträge mit dieser Begründung auch erst im Urteil zurückgewiesen werden (BGH 23.9.08, 1 StR 484/08, Abruf-Nr. 083981).

     

    Sachverhalt

    Am 11. Verhandlungstag wurde die Fristsetzung für weitere Beweisanträge unter Hinweis auf die „neue Rechtsprechung des BGH“ durch Gerichtsbeschluss bestätigt und die Bedeutung der Fristsetzung mit den Verfahrens­beteiligten erörtert. Die vom Verteidiger am 27. Verhandlungstag im Rahmen des Schlussvortrags gestellten Hilfsbeweisanträge lehnte das LG in den Urteilsgründen wegen Prozessverschleppungsabsicht ab. Im Revisionsverfahren hatte die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 6 StPO i.V. mit § 244 Abs. 2 StPO und § 244 Abs. 3 StPO sowie des Rechts auf ein faires Verfahren keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Hilfsbeweisanträge können im Urteil abgelehnt werden, wenn der Antragsteller im Schlussvortrag zu erkennen gibt, dass er auf eine Bescheidung in der Hauptverhandlung (§ 244 Abs. 6 StPO) verzichtete. Dies galt bisher jedoch nicht, wenn die Ablehnung auf Verschleppungsabsicht gestützt wurde. In diesen Fällen war der Antrag mit einem in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss zu bescheiden, um dem Antragsteller die Gelegenheit zu geben, den Verschleppungsvorwurf zu entkräften.  

     

    Jetzt gilt: Wenn das Gericht darauf hinweist, dass es als Indiz für eine Verschleppungsabsicht gewertet werden kann, wenn Beweisanträge erst nach Ablauf einer zuvor gesetzten Frist gestellt werden, besteht kein Anlass, dem Antragsteller nochmals die Verteidigungsmöglichkeit gegen den Verschleppungsvorwurf zu geben. Will das Gericht Hilfsbeweisanträge im Urteil wegen Verschleppungsabsicht ablehnen, so muss es jedoch die  

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