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  • 01.12.2005 | Steuerhinterziehung

    Zum Fall Schreiber: Treuhand oder nicht?

    von RA Prof. Dr. Franz Salditt, Neuwied
    Über den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 2005, mit dem das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 15. Juli 2004 aufgehoben worden ist (BGH 11.10.05, 5 StR 65/05, Abruf-Nr. 053045).

     

    Wer Beschuldigte auf dem Gebiet des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts verteidigt, stößt oft auf die Annahme der Verfolgungsbehörden, bestimmte wirtschaftliche Sachverhalte seien wegen einer faktischen Treuhandschaft zurechenbar. In diesen Fällen hat die nachstehend besprochene Entscheidung des BGH herausragende Bedeutung. Sie macht die Kriterien deutlich, die erfüllt sein müssen, und zeigt, daß gefühlte Wertungen in die Irre führen. 

    1. Die erstinstanzliche Verurteilung

    1.1 Der Sachverhalt

    Max St. war am 15.07.2004 vom Landgericht Augsburg wegen Hinterziehung von Einkommensteuern in den Jahren 1991 bis 1993 (insgesamt 1,6 Mio. DM) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (!) verurteilt worden. Die maßgebenden Einkünfte hatte er aus Sicht der Strafkammer durch eine gewerbliche Vermittlungstätigkeit im Bereich industrieller Großaufträge (Airbus und Fuchspanzer) erzielt. Die Zahlungen habe der (flüchtige) Lobbyist und Waffenhändler Schreiber auf Nummernkonten in der Schweiz vorgenommen. Die Nummernkonten unterhielt Schreiber persönlich. Das Konto, um das es hier ging, trug zunächst die Bezeichnung „Master“ und wurde danach „Maxwell“ genannt. 

     

    1.2 Das angenommene Treuhandverhältnis

    Auszahlungen erhielt Max St. nicht. Vielmehr hat das Landgericht eine Treuhandabrede zwischen Schreiber und ihm angenommen, wonach die Zurechnung der Kontenbestände an den Treugeber gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO vorgenommen wurde. 

    2. Die Entscheidung des BGH

    Die mit der Revision erhobene Sachrüge hatte Erfolg. Das Urteil wurde mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 

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