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  • 01.02.2010 | Steuerhinterziehung

    Widerruf der ärztlichen Approbation

    Wer als Arzt dem Fiskus beharrlich Steuern in großem Umfang entzieht, verliert auch ohne unmittelbar berufsbezogenes Fehlverhalten das notwendige Vertrauen in die vorrangig am Wohl seiner Patienten und nicht an seiner eigenen finanziellen Lage orientierte ärztliche Berufsausübung und ist deshalb „unwürdig“ i.S. des BÄO (OVG Lüneburg 4.12.09, 8 LA 197/09, Abruf-Nr. 100084).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger ist seit 1986 als niedergelassener Augenarzt tätig. Für die Jahre 1994 bis 2004 hat er Einnahmen aus der Praxistätigkeit nicht angegeben. Im November 2007 wurde der Kläger wegen der Hinterziehung von ESt in fünf Fällen mit einem Steuerschaden von knapp 300.000 EUR bezogen auf die Jahre 2000 bis 2004 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollzug zur Bewährung ausgesetzt wurde.  

     

    Entscheidungsgründe

    Nach Ansicht des OVG Lüneburg bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der ärztlichen Approbation. Da Steuervergehen allerdings unmittelbar weder einen Rückschluss auf die berufliche Tätigkeit eines Arztes zulassen, noch - anders als etwa Übergriffe auf die körperliche Integrität von Patienten oder anderen Personen - das Wohlergehen der dem Arzt in besonderer Weise anvertrauten Gesundheit von Menschen betreffen, und es für die Annahme der Unwürdigkeit nicht auf eine Wiederholungsgefahr ankommt (OLG Lüneburg 2.9.09, 8 LA 99/09, DVBl 09, 1399), führt nicht jedes Steuervergehen zur Annahme der Unwürdigkeit i.S. des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 Bundesärzteordnung (BÄO). Daher rechtfertigt nur ein schwerwiegendes, beharrliches steuerliches Fehlverhalten die Annahme, der Approbierte setze sich im eigenen finanziellen Interesse in einem solchen Maße auch über strafbewehrte, im Interesse der Allgemeinheit bestehende Bestimmungen hinweg, dass er schon deshalb als Arzt untragbar sei.  

     

    Praxishinweis

    Wo im Einzelnen die Grenze zu ziehen ist (OVG Münster 31.8.06, 13 A 1190/05, ZGMR 07, 51 ff. zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren wegen Steuerhinterziehung), kann vorliegend offenbleiben. Denn der Kläger hat hier über ein Jahrzehnt hinweg von 1994 bis zum Jahr 2004 erhebliche Teile seiner Praxiseinnahmen vorsätzlich nicht in seine jährlichen ESt-Erklärungen einbezogen, sodass für das OVG Lüneburg an der Ungeeignetheit des Arztes keine ernstlichen Zweifel bestehen.  

    Karrierechancen

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