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  • 22.07.2011 | Steuerhinterziehung

    Strafzumessung im Steuerstrafrecht

    von RA Dr. Philipp Gehrmann, Berlin

    Soweit Anlass dazu besteht, müssen die Urteilsgründe ergeben, ob Steuern in großem Ausmaß i.S. des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO verkürzt sind. Sie müssen auch ergeben, weshalb trotz des Vorliegens dieses Regelbeispiels ein besonders schwerer Fall des § 370 Abs. 3 AO nicht angenommen wird (BGH 5.5.11, 1 StR 116/11, Abruf-Nr. 112177).

     

    Sachverhalt

    Der Angeklagte wendet sich gegen die Verurteilung wegen Umsatzsteuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Staatsanwaltschaft hat keine Revision eingelegt.  

     

    Ausweislich der landgerichtlichen Urteilsgründe hatte der Angeklagte durch insgesamt 16 Taten Umsatzsteuer von insgesamt 2.287.737 EUR hinterzogen. Acht Taten wiesen einen Hinterziehungsbetrag von über 100.000 EUR auf. Gleichwohl legte die Strafkammer in allen Fällen den Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO zugrunde und verhängte Einzelstrafen von acht Monaten bis zu einem Jahr und vier Monaten. Das Gericht erörterte in den Urteilsgründen nicht die Frage des groben Eigennutzes i.S. des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO a.F. und der Verkürzung von Steuern in großem Ausmaß i.S. des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO n.F.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision bleibt erfolglos. Zwar ist die Strafzumessung in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft, jedoch wirken die Fehler nach Ansicht des BGH zugunsten des Angeklagten. Das Gericht weist daraufhin, dass ein Begründungsmangel schon deshalb vorliege, weil die Strafkammer nicht geprüft habe, ob bei Hinterziehungsbeiträgen ab 100.000 EUR das gesetzliche Merkmal „in großem Ausmaß“ gemäß § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO n.F. gegeben sei. Darüber hinaus sei aber auch die Nichtannahme eines besonders schweren Falles im vorliegenden Fall ein Wertungsfehler, selbst wenn das Gericht ein Regelbeispiel richtigerweise angenommen hätte.  

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