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  • 01.09.2004 · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Hinterziehung von Einfuhrabgaben im Ausland

    | Die Hinterziehung von Einfuhrabgaben, die von einem anderen Mitgliedstaat der EG verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der EFTA oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen, ist in Deutschland nach § 370 Abs. 6 AO strafbar. Seit der Änderung des § 370 Abs. 7 AO ist darüber hinaus klargestellt, dass auch die Hinterziehung von Einfuhrabgaben in anderen EG-Mitgliedstaaten in Deutschland strafrechtlich verfolgt wird (BGH 30.10.03, 5 StR 274/03, Abruf-Nr. 041196). |