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  • 01.06.2005 | Steuerhinterziehung

    Haftung nach einer Steuerhinterziehung durch stationierte NATO-Soldaten

    In Deutschland stationierte NATO-Soldaten sind als Veräußerer von Zigaretten verpflichtet, die Genehmigung zur Entnahme der Zigaretten bei der zuständigen Zollstelle anzuzeigen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 TruppenZG). Unterbleibt dies und werden dadurch Abgaben verkürzt (§ 370 AO), kann gegen den (deutschen) Erwerber der Zigaretten trotz § 30a Abs. 1 S. 1 TabStG ein Haftungsbescheid ergehen (FG Düsseldorf 16.12.04, 4 V 3259/04, Abruf-Nr. 051179).

     

    Sachverhalt

    Der Antragsteller (ASt.) war Soldat in einem integrierten NATO-Unterstützungsverband in Deutschland, deren Soldaten zum Bezug steuerbegünstigter Waren berechtigt waren. Die Höchstmenge für den Bezug steuerbegünstigter Zigaretten war zunächst auf 600, später auf 800 Stück pro Monat beschränkt. Das FA nahm den ASt. in Anspruch, weil er mehrfach Zigaretten über das im zustehende Kontingent hinaus erworben haben soll. Sein AdV-Antrag blieb erfolglos. 

     

    Entscheidungsgründe

    Die maßgeblichen Vorschriften für die vorliegende Entscheidung des FG finden sich im – weit verzweigten – Truppenzollrecht (TruppenZG). Zollrechtliche Verstöße beim Warenverkauf durch NATO-Soldaten können eine Steuerhinterziehung i.S. des § 370 AO begründen. Entsprechende Verstöße führen selbst dann zu einer Haftung des deutschen Erwerbers und sogar zur Verlängerung der Festsetzungsfrist nach § 169 AO, wenn der Erwerber wegen § 30a Abs. 1 S. 2 TabStG nicht bestraft werden kann. 

     

    Praxishinweis

    Die §§ 369bis 374 AO sind nicht anzuwenden, wenn der Täter zum eigenen Verbrauch vorsätzlich oder fahrlässig Zigaretten in Verpackungen erwirbt, an denen kein gültiges Steuerzeichen i.S. des § 2 Abs. 7 TabStG angebracht ist, soweit der einzelnen Tat nicht mehr als 1.000 Zigaretten zu Grunde liegen (§ 30a Abs. 1 S. 2 TabStG). Die Tat ist allein als Ordnungswidrigkeit zu ahnden (§ 30a Abs. 1 S. 1 TabStG) und kehrt den Grundsatz des § 21 Abs. 1 OWiG um, wonach bei einer Handlung, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, nur das Strafgesetz angewendet wird. § 30a TabStG wurde 1994 auf Grund des angestiegenen Schwarzhandels mit Zigaretten in den östlichen Bundesländern. Es ist gleichwohl anwendbar auf Zigaretten, die zunächst zulässig auf Grund internationaler Vereinbarungen nach Deutschland eingeführt wurden. 

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