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  • 26.11.2008 | Steueramnestie

    Steueramnestie: FG Düsseldorf deklariert
    Beratungskosten als Sonderausgaben

    von Dr. Marko Matthes, LL.M. oec., Bonn/Ratingen

    Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beratung zum StraBEG und der Erstellung der strafbefreienden Erklärung ist eines der nach wie vor aktuellen Folgeprobleme zur Steuer­amnestie 2004/2005. Soweit ersichtlich hat erstmals ein FG dazu Stellung genommen und die Beratungskosten in einer inzwischen rechtskräftigen Entscheidung als abzugsfähige Sonderausgaben angesehen (FG Düsseldorf 10.9.07, 12 K 5016/06 E, Abruf-Nr. 083608).  

    1. Der Fall des FG Düsseldorf vom 10.9.07

    Die Steuerpflichtige S erklärte unter Mithilfe eines Steuerberaters mit einer strafbefreienden Erklärung nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) Anfang 2005 bislang nicht versteuerte Kapitaleinkünfte der Jahre 1993 bis 2002 nach. Der Steuerberater übernahm die in den Erträgnisaufstellungen ausgewiesenen Kapitalerträge in den amtlichen Vordruck und ermittelte unter Anwendung des Abschlags von 40 Prozent (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG) die Amnestiesteuer. Das Beraterhonorar i.H. von 4.200 EUR machte S in ihrer Steuererklärung 2005 als Sonderausgaben geltend.  

     

    Das FA lehnte die Anerkennung der Beraterkosten ab. Zwar handele es sich dabei grundsätzlich um Werbungskosten. Mit dem 40-prozentigen Abschlag seien jedoch alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den nacherklärten Einnahmen stehen, pauschal abgegolten. Die Klage auf Änderung des Steuerbescheids für 2005 und Anerkennung der Steuer­beratungskosten hatte Erfolg. Die dagegen vom FA eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) zum BFH scheiterte bereits an der Zulässigkeit (26.6.08, X B 266/07).  

    2. Entscheidungsgründe

    Nach Ansicht des FG Düsseldorf sind die Steuerberatungskosten im Streitfall keine Werbungskosten, da der Berater die Einkünfte nicht, jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang selbst ermittelte, sondern sich auf die Berechnungen der Bank verließ. Der wesentliche Inhalt seiner Tätigkeit bestand darin, S über die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen einer Amnestieerklärung aufzuklären sowie das Formular auszufüllen. Bei einer derart allgemeinen Beratung über Rechte und Pflichten im Steuerverfahren sowie in Veranlagungs- oder Tariffragen handelt es sich um privat veranlasste Kosten der Lebensführung, die gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG – in der bis Ende 2005 geltenden Fassung – ausnahmsweise als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig sind (BFH 12.7.89, BStBl II, 967).  

     

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