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  • 01.10.2007 | Mitteilungspflicht

    Durchbrechung des Steuergeheimnisses soll Leistungsmissbrauch verhindern

    § 31a AO (Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs) ist nicht verfassungswidrig. Er beruht auf einer zulässigen gesetzgeberischen Wertung, dass das Steuergeheimnis als Ausfluss des Grundrechts auf informelle Selbstbestimmung eingeschränkt wird, um einen Missbrauch von Sozialleistungen zu verhindern (FG Köln 11.5.07, 7 V 1438/07, Abruf-Nr. 072868).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Antragsteller wendet sich gegen die Absicht des FA, der Bundesagentur für Arbeit (BA) Informationen über im Rahmen einer Außenprüfung festgestellte Einkünfte des Antragstellers mitzuteilen, die möglicherweise zur Rückzahlung von Sozialleistungen führen können.  

     

    Der Antrag hatte nur insoweit Erfolg, als er sich auf ein Jahr bezog, in dem der Antragsteller Arbeitslosengeld I als reine Versicherungsleistung bezog, die unabhängig vom Vermögen des Antragstellers gewährt wird. Im Übrigen hatte das Gericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken an § 31a AO (a.A. Tipke/Kruse, AO/FGO, vor § 31 Rn. 1 m.w.N.).  

     

    Praxishinweis

    Die Offenbarung der nach § 30 AO (Steuergeheimnis) geschützten Verhältnisse des Betroffenen ist zulässig, soweit sie für die Durchführung eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines anderen gerichtlichen oder Verwaltungsverfahrens erforderlich sind – wie z.B. 

    • bei der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit,
    • bei der Entscheidung
    • über Erteilung, Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder
    • über Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder Belassen einer Leistung aus öffentlichen Mitteln,
    • bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln.

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