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  • 22.07.2010 | Innergemeinschaftliche Lieferung

    § 6a Abs. 1 UStG: Steuerfahndung zwischen Strafvereitelung und Verfolgung Unschuldiger

    zum Beitrag von Carsten Hentschel, DStZ 10, 421

    Die uneinheitliche und widersprüchliche Rechtsprechung höchster Gerichte zu Fragen innergemeinschaftlicher Lieferungen hat zu Verunsicherung auf Seiten der Strafverfolgungsorgane geführt. Mehrere Steuerfahndungsstellen sollen inzwischen davon absehen, Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung in diesen Zusammenhang einzuleiten.  

     

    Stellungnahme in der Literatur

    Innergemeinschaftliche Lieferungen eines deutschen Unternehmers an einen Unternehmer im europäischen Gemeinschaftsgebiet sind umsatzsteuerfrei. Aufgrund der hohen Missbrauchsanfälligkeit wurde in den letzten Monaten heftig diskutiert, unter welchen Voraussetzungen die Steuerfreiheit zu gewähren ist. Neben zahlreichen Finanzgerichten haben vor allem der BFH, der BGH und der EuGH dazu Stellung genommen (Schauf/Höink, PStR 10, 177 ff.). Gegenwärtig liegt beim EuGH eine Vorabanfrage des BGH, mit der der BGH erstrebt, dass vorsätzlich falsche Angaben und betrügerische Verschleierungen des tatsächlichen Liefervorgangs einer Anerkennung der Steuerfreiheit entgegenstehen, auch wenn es tatsächlich zu Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet gekommen ist.  

     

    Hentschel zeichnet in seinem Beitrag zunächst noch einmal die Auseinandersetzung bzw. Entwicklung innerhalb der Rechtsprechung nach. Er verbindet dies mit dem Hinweis, dass die Unklarheiten in der Rechtsprechung zu einer Verunsicherung bei den Strafverfolgungsbehörden geführt haben, teilweise sogar gänzlich von der Einleitung von Strafverfahren abgesehen wird, um sich nicht dem Risiko auszusetzen, sich selbst wegen der Verfolgung Unschuldiger nach § 344 StGB strafbar zu machen. Ein entsprechendes strafrechtliches Risiko erachtet Hentschel allerdings als „fernliegend“, da nur ein direkt vorsätzliches Fehlverhalten tatbestandlich sei. Für sehr viel größer erachtet er demgegenüber das Risiko, sich wegen Nichtstuns in entsprechenden Konstellationen dem Vorwurf einer Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) auszusetzen.  

     

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