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  • 01.06.2006 | Durchsuchung und Beschlagnahme

    Durchsuchung von EDV-Anlagenbeim Berufsgeheimnisträger

    von ORR Dr. Martin Kemper, Heidelberg und Kempten

    Die Durchsuchung von EDV-Anlagen und die Beschlagnahme von Daten bei Berufsgeheimnisträgern – wie Steuerberatern und Rechtsanwälten – ist schon durch den Beschluss des BVerfG vom 12.4.05 (BVerfG NJW 05, 1917; PStR 05, 174, Abruf-Nr. 051895) verstärkt in die Diskussion geraten. Aber auch nach der zweiten Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts (BVerfG 2.3.06, NJW 06, 976; PStR 06, 72, Abruf-Nr. 060778) im Zusammenhang mit der Beschlagnahme von Daten sind noch einige Fragen offen. Das BVerfG hat sich insbesondere zum möglichen Umfang der „Sicherstellung“ von Daten geäußert. Der folgende Beitrag will sich diesem Thema aber nur am Rande widmen und vielmehr verdeutlichen, dass bereits im Vorfeld solcher Maßnahmen – bei der Frage nach der Zulässigkeit einer Durchsuchung von EDV-Anlagen bei Berufsgeheimnisträgern – viele „Hürden“ für die Durchführung einer Durchsuchung und einer Beschlagnahme von Daten als Beweisgegenstände bestehen. 

     

    Die folgenden Ausführungen gelten vornehmlich beim Vollzug von Beschlüssen nach § 103 StPO bei Berufsgeheimnisträgern als „Dritten“. Ist ein Berufsgeheimnisträger als Beschuldigter in einem Strafverfahren von Durchsuchungsmaßnahmen betroffen, sind schon hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme andere Regeln zu beachten. Im Übrigen sind auch die Beschlagnahmeverbote des § 97 StPO nur eingeschränkt zu berücksichtigen. 

     

    Anlässlich einer Durchsuchung bei Berufsgeheimnisträgern als „Dritte“ bedarf es zunächst folgender Erwägungen: Die Duldungspflicht „Dritter“ beim Vollzug einer Durchsuchung ist geringer als die des Beschuldigten (Meyer-Goßner, Kommentar zur Strafprozessordnung, 48. Auflage, Rn. 1 zu § 103 StPO Rn. 1). „Geringer“ bedeutet hier, dass die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zwar nicht intensiver, aber anders als beim Beschuldigten zu bewerten sind. Unterstellt sei dabei das Vorliegen der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zwecks, denn das ist ihre Grundlage überhaupt.  

     

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