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  • 01.07.2005 | Durchsuchung

    Anforderungen an Durchsuchungsbeschluss

    von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm
    Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient dazu, die Durchführung der Durchsuchungsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten. Dazu muss der Beschluss insbesondere den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist (BVerfG 9.2.05, 2 BvR 1108/04, Abruf-Nr. 051477).

     

    Sachverhalt

    Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wurden Durchsuchungen bei den Beschwerdeführern (Rechtsanwälte) angeordnet. Zum Tatvorwurf enthalten die Beschlüsse – neben der Bezeichnung im Beschlussrubrum „wegen Untreue pp.“ – im Wortlaut lediglich folgende Ausführungen:  

     

    „Der Beschuldigte steht im Verdacht, zu den Steuerhinterziehungen des I. Beihilfe geleistet zu haben. Außerdem steht er im Verdacht, gewerbsmäßig rumänische Arbeiter der Firma C. nach Deutschland geschleust zu haben. Des Weiteren besteht der Verdacht, dass er anlässlich seiner Tätigkeit für den Beschuldigten I. und die Firmen der Herren Dr. D. und Prof. P. selbst Steuern hinterzogen hat.“  

     

    Es wurde zudem die Beschlagnahme bezeichneter – nicht aber konkret bestimmter – Beweismittel angeordnet. 

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