Außenprüfung
Einleitung eines Strafverfahrens
von RiFG Dr. Peter Bilsdorfer, Saarbrücken
Strafrechtliche Fragen treten im Laufe einer
Außenprüfung in den unterschiedlichsten Schattierungen auf.
Dieser Beitrag befasst sich speziell mit den Rechten und Pflichten des
Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung, wenn der
Betriebsprüfer einen Anfangsverdacht hegt.
1. Anfangsverdacht
Ergeben sich während einer
Außenprüfung tatsächliche Anhaltspunkte für eine
Steuerstraftat (Anfangsverdacht, § 152 Abs. 2 StPO), ist die
für die Bearbeitung zuständige Stelle (BuStra oder –
sofern noch weitere Ermittlungen erforderlich sind – die Steufa)
unverzüglich zu unterrichten. Die tatsächlichen Anhaltspunkte
müssen die Annahme rechtfertigen, dass der subjektive und der
objektive Tatbestand erfüllt sind. Doch diese Hürde ist sehr
niedrig (Stahl, KÖSDI 00, 12445, Tz. 11). Beispiele sind in der
Checkliste am Ende des Beitrages aufgeführt.
Diese Mitteilungspflicht gilt auch dann, wenn
lediglich die Möglichkeit besteht, dass ein Strafverfahren
durchgeführt werden muss. Dies ist der Fall, wenn die
Anhaltspunkte noch nicht für einen Anfangsverdacht ausreichen,
jedoch die Untersuchung des Falles durch die BuStra „geboten
erscheinen lassen.“ Entsprechendes gilt für den Hinweis auf
eine Ordnungswidrigkeit (vgl. § 10 BpO, Nr. 113 AStBV). Bei einer
nur vagen Vermutung schuldhaften Verhaltens ist nur in
Ausnahmefällen eine Unterrichtung geboten. In Zweifelsfällen
soll eine „ gegebenenfalls formlose Kontaktaufnahme zur BuStra
oder Steufa“ erfolgen (vgl. Nr. 113 AStBV). Entsprechendes gilt
für Ordnungswidrigkeiten.
Die Betriebsprüfer sind nicht befugt, sich
durch Vorermittlungen ohne entsprechende Einleitung des
Steuerstrafverfahrens Klarheit über das Vorliegen eines
Anfangsverdachts im strafprozessualen Sinne zu verschaffen. Zu
Vorfeldermittlungen, die zur Aufgabe der Steuerfahndung nach § 208
Abs. 1 Nr. 3 AO gehören, sind sie nicht berechtigt (vgl. Krekeler,
PStR 99, 131).
2. Prüfungsunterbrechung
Richtet sich der Verdacht gegen den
Steuerpflichtigen, dürfen hinsichtlich des Sachverhalts, auf den
sich der Verdacht bezieht, die Ermittlungen nach § 194 AO erst
fortgesetzt werden, nachdem die Einleitung des Strafverfahrens
mitgeteilt wurde (§ 10 Abs. 1 S. 3 BpO). In der Literatur (Stahl,
a.a.O., Tz. 8; Seipl in Wannemacher, Steuerstrafrecht, Rz. 2472) wird
die komplette Prüfungsunterbrechung gefordert (kein selektives
Weiterprüfen hinsichtlich „unverdächtiger
Geschäftsvorfälle“).
3. Einleitung des Strafverfahrens und Maßnahmenbegriff
Das Strafverfahren wird in der Regel von der
BuStra eingeleitet. Doch ist auch der Betriebsprüfer hierzu befugt
(§ 397 Abs. 1 und 2 AO, § 399 Abs. 2 S. 1, § 386 Abs. 1
S. 1 AO). Nach § 397 Abs. 1 AO ist das Strafverfahren eingeleitet,
sobald eine der dort genannten Stellen eine Maßnahme trifft, die
erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat
strafrechtlich vorzugehen. Entsprechendes gilt für das
Steuerordnungswidrigkeitenverfahren (§ 410 Abs. 1 Nr. 6 AO).
„Erkennbare“ Maßnahme bedeutet
nicht, dass die Strafverfolgung für den Steuerpflichtigen
erkennbar sein muss (BFH 13.12.95, BFH/NV 96, 451). Eindeutige
Maßnahmen sind z.B.: Beschlagnahme, Durchsuchung, Vernehmung des
Steuerpflichtigen oder von Zeugen, vorläufige Festnahme (vgl.
Kohlmann, § 397 AO Rz. 11 ff.).
Das Kriterium der „Erkennbarkeit“ ist
besonders bei den „neutralen Maßnahmen“ ein Problem,
die sowohl im Besteuerungsverfahren als auch im Strafverfahren ergehen
können. Sie werden erst zu Maßnahmen i.S. des § 397
Abs. 1 AO, wenn sie objektiv erkennbar darauf abzielen, gegen jemanden
wegen eines Steuerdelikts strafrechtlich vorzugehen. Hier treten gerade
bei Außenprüfungen Schwierigkeiten auf, da vielfach die
Grenze zum Besteuerungsverfahren fließend ist.
Beispiele
In den Akten des Außenprüfers findet
sich Kontrollmaterial über höhere als die deklarierten
Umsätze . Wenn jetzt der Prüfer die Ausgangsrechnungen vom
Steuerpflichtigen verlangt, ermittelt er dann – wegen des
anzunehmenden Verdachts – bereits im Steuerstrafverfahren oder
beschränken sich seine Ermittlungen – bei bloßer
Vermutung einer Steuerhinterziehung – auf den steuerlichen
Bereich?
Wenn der Steuerpflichtige oder ein Betriebsangehöriger vom FA
vorgeladen wird, um Aufklärung über einen Sachverhalt zu
geben, handelt es sich dann um die Einholung einer Auskunft nach §
93 AO oder um eine Vernehmung (§§ 136, 163a oder § 52
ff. StPO)?.
Der Wille des tätigen Beamten kann ein Indiz
darstellen, wenn die konkrete Maßnahme als solche nicht
überwiegend steuerlichen oder steuerstrafrechtlichen Charakter
hat. Letztlich aber ist nicht die äußerlich nicht erkennbare
Willensrichtung eines Finanzbeamten entscheidend. Es kommt allein
darauf an, ob erkennbar war, dass die ergriffenen Maßnahmen auch
auf die steuerstrafrechtliche Verfolgung ausgerichtet sein konnten
(vgl. Krekeler, PStR 99, 131).
Sowohl die willentliche Einleitung durch einen
Finanzbeamten als auch die Einleitung durch eine Maßnahme haben
die Belehrungspflicht nach § 397 Abs. 3 AO, § 10 BpO
zur Folge.
4. Mitteilung der Einleitung
Grundsätzlich ist die Einleitung des
Strafverfahrens dem Beschuldigten spätestens mitzuteilen, wenn er
aufgefordert wird, Auskünfte zu geben oder Unterlagen vorzulegen,
die mit der Straftat zusammenhängen, auf die sich der Verdacht
erstreckt (§ 397 Abs. 3 AO).
§ 10 BpO verlegt aber den Zeitpunkt der
Belehrung für den Fall vor, in dem sich aus einer laufenden
Betriebsprüfung heraus der Verdacht einer Steuerstraftat gegen den
geprüften Steuerpflichtigen ergibt. Im Gegensatz zu der Regelung
in § 397 Abs. 3 AO ist daher im Rahmen einer Betriebsprüfung
die Mitteilung der Einleitung des Steuerstrafverfahrens und die
Belehrung des beschuldigten geprüften Steuerpflichtigen nicht erst
vorgeschrieben, wenn er zur Mitwirkung aufgefordert wird. Diese
Sonderregelung trägt den Besonderheiten der Betriebsprüfung
Rechnung, in der für den Steuerpflichtigen nicht oder nur sehr
schwer zu erkennen ist, in welchem Verfahren der prüfende
Finanzbeamte eigentlich ermittelt (vgl. Krekeler, PStR 99, 131).
5. Belehrung des Steuerpflichtigen und Zwangsmittelverbot
Der Steuerpflichtige ist, soweit die
Feststellungen auch für Zwecke des Strafverfahrens verwendet
werden können, darüber zu belehren, dass seine Mitwirkung im
Besteuerungsverfahren nicht mehr erzwungen werden kann (§ 393 Abs.
1 AO). Die Belehrung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig
zu machen und auf Verlangen schriftlich zu bestätigen (§ 397
Abs. 2 AO).
Anlass zur Belehrung des Steuerpflichtigen nach
§ 393 Abs. 1 S. 4 AO ist bereits gegeben, wenn der
Betriebsprüfer konkrete Anhaltspunkte dafür gewinnt, dass
sich der Steuerpflichtige mit seiner (weiteren) Mitwirkung selbst
belasten wird. Das ist der Fall, wenn der Prüfer die Mitwirkung in
Bezug auf solche Sachverhalte verlangt, in denen ihm bereits
unvollständige und/oder unrichtige Angaben des Steuerpflichtigen
aufgefallen sind (vgl. Krekeler, PStR 99, 131).
Zweifelhaft ist, ob die nach § 393 Abs. 1 S.
4 AO erforderliche Belehrung bereits dadurch vollzogen werden kann,
dass dem Steuerpflichtigen vor Prüfungsbeginn das
Betriebsprüfungsmerkblatt (BStBl I 89, 123) überreicht wird
(ablehnend z.B. Meyer, DStR 00, 462). Denn das Merkblatt informiert nur
abstrakt über die bei Verdacht erforderliche Einleitung. Der BGH
(27.2.92, NJW 92, 1463) verlangt aber für den strafrechtlichen
Bereich eine Belehrung in der konkreten Situation.
Bei unterlassener Belehrung besteht ein
Verwertungsverbot. Ob der Steuerpflichtige das Unterlassen beweisen
muss, ist umstritten (bejahend BGH 27.2.92, NJW 92, 1463; a.A.
Krekeler, PStR 99, 230 m.w.N.)
6. Rechtsstellung des Steuerpflichtigen, Zwangsmittelverbot
Mit Einleitung des Steuerstrafverfahrens
ändert sich die verfahrensrechtliche Stellung des
Steuerpflichtigen. Im Steuerstrafverfahren wird er zum Beschuldigten.
Im Besteuerungsverfahren bleibt er grundsätzlich nach § 393
Abs. 1 S. 1 AO zur Mitwirkung verpflichtet. Die Rechte und Pflichten
von Steuerpflichtigem und Finanzbehörde bestimmen sich nach den
für die Verfahren jeweils maßgeblichen Vorschriften (§
393 Abs. 1 S. 1 AO).
Nach § 393 Abs. 1 S. 2 AO sind Zwangsmittel
unzulässig, wenn der Steuerpflichtige dadurch gezwungen
würde, sich wegen einer Steuerstraftat zu belasten.
Unzulässig sind Zwangsmittel generell nach § 393 Abs. 1 S. 3
AO, soweit das Strafverfahren wegen eines Steuerdelikts eingeleitet
worden ist.
Dies führt zu einem faktischen
Aussageverweigerungsrecht des Steuerpflichtigen auch im
Besteuerungsverfahren. Es ist allerdings mittelbar beschränkt, da
der Finanzbehörde bei Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht
im Besteuerungsverfahren die Möglichkeit der nachteiligen
Schätzung verbleibt. Während der Steuerpflichtige im
Strafverfahren ein Schweigerecht hat, muss er als Steuerpflichtiger im
Besteuerungsverfahren die für die Besteuerung erheblichen
Tatsachen wahrheitsgemäß offenbaren. Das Zwangsmittelverbot
kann im Besteuerungsverfahren auch nicht durch
„Strafschätzungen“ umgangen werden (Stahl, KÖSDI
00, 12447). Wehrt sich der Steuerpflichtige mittels Sachvortrag gegen
die Strafschätzung, unterliegen die Erkenntnisse einem
Verwertungsverbot (Dierlamm, StraFo 99, 289).
7. Strafrechtliches Verwertungsverbot
Strafrechtlich löst nach neuerer Auffassung
des BGH (27.2.92, NJW 92, 1463) der Verstoß gegen die
Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 S.2, § 163a Abs. 4 S. 2
StPO grundsätzlich ein Verwertungsverbot hinsichtlich der
Äußerungen des Betroffenen aus. Ausnahmen gelten, wenn der
Beschuldigte in Kenntnis des Schweigerechts gleichwohl freiwillig
ausgesagt hat oder soweit er später der Verwertung der
Äußerung ausdrücklich oder schlüssig nicht
widersprochen hat (Spriegel in Wannemacher Steuerstrafrecht, Rz. 3274).
Zudem wird aus § 136a Abs. 3 StPO ein
Verwertungsverbot abgeleitet, wenn der Beschuldigte über seine
Weigerungsrechte im Irrtum belassen und somit getäuscht worden ist
(strittig, ob das Verwertungsverbot nur bei vorsätzlichem,
böswilligem Unterlassen greift, vgl. Krekeler, PStR 99, 230;
Spriegel in Wannemacher, a.a.O., Rz. 3275).
Die Sondersituation des Steuerverfahrens legt es
nahe, nicht auf die absichtliche Vorgehensweise des Prüfers
abzustellen. Anders als im „normalen“ Strafverfahren
weiß der Steuerpflichtige nämlich nicht, in welchem Kleid
ihm der Staat, vertreten durch den Außenprüfer, entgegen
tritt. Er benötigt die Erklärung des Prüfers, um
erkennen zu können, ob dieser bereits einen Verdacht hegt oder
nicht. Bei objektiv pflichtwidriger Nichteinleitung des Strafverfahrens
ist demzufolge von einem Verwertungsverbot auszugehen.
8. Steuerliches Verwertungsverbot
Steuerlich bejahen Teile der Literatur (m.w.N. FG
Schleswig-Holstein 12.12.00, EFG 01, 252, Rev. BFH XI R 10/01) unter
entsprechender Anwendung des § 136a StPO ein Verwertungsverbot,
wenn der Prüfer die Einleitung des Strafverfahrens bewusst
unterlässt, um steuerlich ein freies Ermittlungsfeld zu haben. Es
darf bezweifelt werden, ob der BFH sich dem anschließen wird.
Allerdings dürfte die von Büchter-Hole
(EFG 01, 253) gezogene Parallele zur Rechtsprechung des BFH
bezüglich der Schätzungsbefugnis bei Verletzung von
Mitwirkungspflichten trotz laufender strafrechtlicher Ermittlungen
keine Entscheidungsbasis bieten (BFH 28.4.97, BFH/NV 97, 641).
Die Schätzungsbefugnis i.S. einer Schätzungs-Notwendigkeit
leitet sich aus dem Umstand ab, dass der Steuerpflichtige seine
Mitwirkung verweigert und der Fiskus zur Herstellung der
Belastungsgleichheit („Keine Privilegierung des verdächtigen
Steuerpflichtigen“) seine Machtmittel einsetzt, dabei jedoch die
Mitwirkungsverpflichtung nicht zwangsweise durchsetzt. Aus der
Nichtverwertbarkeit des Mitwirkungsaktes, etwa einer Auskunft des
Steuerpflichtigen, bei Feststellung
eines Verwertungsverbotes folgt jedoch allein die Nichtverwertbarkeit
dieser Auskunft. Nach wie vor bleiben Schätzungen
zulässig. Und der Fiskus kann auch seine Kenntnisse von Dritten
einfordern, soweit dies möglich ist. Zulässig jedenfalls
wäre es, die nichtverwertbare Auskunft des Steuerpflichtigen durch
Drittauskünfte zu „ersetzen“.
9. Fernwirkung von Verwertungsverboten
Die Fernwirkung des Verwertungsverbotes ist
umstritten. Der BGH lehnt die Fernwirkung wohl ab (Ausnahme: bei
schweren Verstößen BGH 22.2.78, NJW 78, 1390; 18.4.80, NJW
80, 1700; vgl. auch Krekeler, PStR 99, 230). Das Verwertungsverbot
hindert also nicht weitere Ermittlungen auf Grund oder unter Benutzung
der nicht verwertbaren Aussage.
10. Strafrechtlicher Hinweis in Schlussbesprechung (§ 201 Abs. 2 AO)
Über das Ergebnis der Außenprüfung
wird zumeist eine Schlussbesprechung abgehalten. Hier erfolgt
mitunter überraschend aus „Gründen der
Aktenklarheit“ (oder um einer tatsächlichen
Verständigung den Weg zu bereiten) der strafrechtliche Hinweis
(§ 201 Abs. 2 AO), wonach die Möglichkeit bestehe, dass auf
Grund der Prüfungsfeststellungen ein Straf- oder
Bußgeldverfahren durchgeführt werden muss und entsprechend
die Würdigung durch die BuStra vorbehalten wird. In diesem Fall
sind natürlich die Bescheide offen zu halten.
Nach dem bisher Ausgeführten können nur
Fälle betroffen sein, bei denen sich die strafrechtlichen
Erkenntnisse erst nach dem letzten Kontakt mit dem Steuerpflichtigen
aufgetan haben. Und selbst dann müsste der Prüfer vor
Eintritt in tatbestandsbezogenen Unterredungen das Strafverfahren
einleiten und entsprechend vor (!) der Schlussbesprechung und nicht nur
gelegentlich dieser den Steuerpflichtigen belehren (Weyand, StBp 88,
93, 96). Die Regelung ist daher bedenklich und auch
überflüssig (Weyand, StBp 88, 93, 96; Brenner, StBp 79, 121,
123).
In der Praxis stellt der Hinweis nach § 201
Abs. 2 AO geradezu eine Einladung zur Suche nach einem
Verwertungsverbot dar. Möglicherweise folgt ja aus dem Hinweis,
dass der Prüfer bereits in einem früheren Stadium das
Verfahren hätte einleiten und entsprechend belehren müssen
(vgl. FG Schleswig-Holstein 12.12.00, EFG 01, 252, Rev. BFH XI R
10/01). Und selbst wenn der Hinweis unterbleibt, so lässt sich
daraus folgern, dass während der Betriebsprüfung eine
Steuerhinterziehung wohl nicht zur Debatte gestanden hat (vgl. FG
Baden-Württemberg 13.6.96, EFG 96, 1134).
11. Verhalten des Betriebsprüfers
Der Betriebsprüfer bestimmt den Zeitpunkt der
Einleitung des Strafverfahrens. Die Belehrungspflicht nach § 393
Abs. 1 S. 4 AO stellt dabei an den Betriebsprüfer erhebliche
Anforderungen in strafverfahrensrechtlicher Hinsicht und der
Prüfer gerät in einen echten Konflikt:
- Einerseits muss er die Rechte des Steuerpflichtigen
gewährleisten und ihn entsprechend möglichst frühzeitig
belehren, allein schon, um kein Verwertungsverbot der Erkenntnisse zu
riskieren.
- Andererseits droht ihm im Extremfall ein Verfahren
wegen Strafvereitelung im Amt, wenn ihm nachträglich vorgeworfen
werden kann, das Ermittlungsverfahren trotz ausreichender Hinweise
für einen Anfangsverdacht nicht eingeleitet zu haben.
Auch entsteht Unsicherheit aus der geänderten
Prüfungssituation. Der Prüfer tritt dem Steuerpflichtigen
nunmehr als Ermittler gegenüber. Zwar sieht der BFH (19.8.98,
BStBl II 99, 7) in der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens
prinzipiell kein Hindernis für weitere Ermittlungen des
Prüfers im steuerlichen Verfahren. Jedoch werden die Ermittlungen
de facto erschwert (z. B Unzulässigkeit von Zwangsmaßnahmen,
Verschlechterung des Prüfungsklimas). Und natürlich
weiß der Prüfer, dass sein Verhalten im nachhinein peinlich
genau daraufhin untersucht werden wird, ob er zu einem bestimmten
Zeitpunkt der Betriebsprüfung die Selbstbelastungsgefahr objektiv
hätte erkennen müssen und es dennoch unterließ, den
Steuerpflichtigen zu belehren.
Doch wie erkennt der Steuerpflichtige, wann eine
Fragestellung ihn der Gefahr der Selbstbezichtigung aussetzt? Eine
Faustregel gibt es nicht. Anhaltspunkte können nur auf Grund der
besonderen Situation des Einzelfalls gewonnen werden, etwa wenn Fragen
nicht mehr auf die Feststellung der Verwirklichung von
Besteuerungstatbeständen dem Grunde und der Höhe nach
gerichtet sind (objektiver Tatbestand), sondern auf die Begründung
eines bestimmten Verhaltens (subjektiver Tatbestand) oder auf die
Zuständigkeit bzw. die Verantwortlichkeit abzielen. Eindeutig ist
hingegen, wenn der Prüfer die Prüfung ohne erkennbaren Grund
(z.B. Erkrankung, Abordnung aus Dringlichkeitsgründen) unterbricht
und am nächsten Tag nicht mehr erscheint.
Dem Steuerpflichtigen ist daher zu raten, sich
nicht zu spontanen Äußerungen hinreißen zu lassen und
sich vor einer Äußerung mit seinem Berater abzustimmen. Die
Ausführungen sollten sich immer nur auf objektive Tatbestände
beziehen. Nicht erforderlich ist, das eigene Verhalten zu
begründen oder gar rechtfertigend selbst zu bewerten.
12. Selbstanzeige
Eine Außenprüfung bietet Anlass,
über die Gefahr der Tatentdeckung und die
Selbstanzeigemöglichkeit nachzudenken. Dies ist dringlich, denn
nach § 371 Abs. 2 AO tritt Straffreiheit nicht ein, soweit
bestimmte Ausschlussgründe vorliegen (z.B. § 371 Abs. 2 Nr.
1a AO: Erscheinen eines Amtsträgers der Finanzbehörde zur
steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder
einer Steuerordnungswidrigkeit).
Selbst bei einer erweiterten
Prüfungsanordnung kann noch nach dem Erscheinen des Prüfers
Selbstanzeige für solche Zeiträume erstattet werden, für
die eine Erweiterung der Prüfungsanordnung noch nicht erfolgt ist.
In der Praxis erfolgt eine solche Erweiterung allerdings meist recht
„spontan“ (Meyer, DStR 01, 461) und ohne anschließend
die „Wartezeit“ des § 197 Abs. 1 AO zu gewähren.
Dies hält der BFH (24.2.89, BStBl II 89, 445) zumindest dann
für unbedenklich, wenn der Ablauf der Festsetzungsverjährung
droht. Hier ist also besondere Eile vonnöten, will man der
Selbstanzeige zum Erfolg verhelfen.
Auch bei leichtfertiger Steuerverkürzung
(§ 378 AO) ist eine Selbstanzeige möglich. Der Unterschied
zur Selbstanzeige bei einer Steuerstraftat (§ 371 AO) liegt darin,
dass die Selbstanzeige nach § 378 Abs. 3 AO nur ausgeschlossen
ist, wenn dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung eines
Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben
worden ist. Demnach ist bei leichtfertigem Handeln auch dann noch eine
Selbstanzeige möglich, wenn der Prüfer des Finanzamts
erschienen oder wenn die Tat bereits entdeckt ist.
13. Abschließender Hinweis
Neben den Vorschriften der AO, des
Anwendungserlasses sowie der BpO, muss der Betriebsprüfer (wie
auch die Beamten von BuStra und Steufa) die AStBV (St) (BfF 28.6.96,
BStBl I 96, 707) beachten. Sie sollen – ungeachtet dessen, dass
sie vereinzelt als rechtswidrig angesehen werden (FGJ, § 385 AO
Rz. 14 ff.) – in allen Straf- und Bußgeldverfahren
angewandt werden, in denen die Finanzbehörde ermittelt oder zur
Mitwirkung berufen ist, um eine einheitliche Handhabung der
gesetzlichen Vorschriften zu Straf- und Bußgeldverfahren zu
gewährleisten. Wird von dieser „ständigen
Übung“ abgewichen, kann sich der Steuerpflichtige hierauf im
Einzelfall berufen (Kohlmann, vor § 385 AO Rz. 5).
Checkliste: Betriebsprüfung und Steuerstrafrecht

