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  • 28.09.2009 | Aktuelle Rechtsprechung

    Innergemeinschaftliche Lieferungen, Ausfuhrlieferungen und Gestaltungsmissbrauch

    BFH und BGH haben ihre bisherige Rechtsprechung zur Frage, ob der Beleg- und Buchnachweis materiell-rechtliche Voraussetzung der Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen ist, aufgegeben (BFH 28.5.09, V R 23/08, Abruf-Nr. 092613; BGH 19.8.09, 1 StR 206/09, Abruf-Nr. 093015).  

     

    1. BFH zu den Voraussetzungen der Steuerfreiheit bei Ausfuhrlieferung

    Bislang wurde vom BFH die Erfüllung der Nachweispflichten (Beleg- und Buchnachweis) als materiell-rechtliche Voraussetzung der Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen angesehen (BFH 28.2.80, V R 118/76, BFHE 130, 118). Diese Rechtsprechung wird ausdrücklich aufgegeben (BFH 28.5.09, V R 23/08, Abruf-Nr. 092613, DStR 09, 1636).  

     

    Unter Bezugnahme auf den EuGH (27.9.07, C-146/05, Collee) und die Folge­entscheidungen (BFH 8.11.07, V R 72/05, BFHE 219, 422; BFH 6.12.07, V R 59/03, BFHE 219, 469) zur innergemein­schaftlichen Lieferung führt der BFH aus, dass die dort angestellten Erwägungen und Grundsätze auf Ausfuhr­lieferungen zu übertragen sind. Dies ergebe sich aus dem Neutralitäts­grundsatz und den rechtssystematischen Gemeinsamkeiten. Die Steuerfrei­heit der innergemeinschaftlichen Lieferung ersetze die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferung im innergemeinschaftlichen Handel. Beleg- und Buch­nachweis seien in beiden Fällen gemeinschaftsrechtlich sogenannte Anwendungsbedingungen. So hatte sich schon zuvor die Literatur geäußert (Vogelberg, PStR 09, 41; Tehler in Rau/Dürrwächter, UStG, April 2009, § 6 Rn. 573.4 ff.).  

     

    2. BGH schließt sich dem BFH an

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