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  • 01.06.2005 | Abgabenordnung

    Kontrollierter Zugriff der Finanzverwaltung?

    von RAin/FAinStR Ingeborg M. Meyer, München und von RAin/FAinStR Alexandra Kindshofer, München

    Das BVerfG lehnte am 22.3.05 in einer Eilentscheidung die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen gegen das In-Kraft-Treten der sog. Kontenabfrage zum 1.4.05 ab (BVerfG 22.3.05, PStR 05, 101, Abruf-Nr. 050863). Auf Grund des Anwendungserlasses (AEAO) vom 10.3.05 (BMF 10.3.05, IV A 4-S 0062-1/05, Abruf-Nr. 050865) hielt das BVerfG die damit für den Einzelnen verbundenen Nachteile für geringer als die bei Nicht-in-Kraft-Treten für die Allgemeinheit verbundenen Nachteile.  

     

    Mit einer Pressemeldung vom 11.3.05 legte das BMF nach: „Die Verwaltungsanweisung zum Kontenabrufverfahren macht deutlich, dass die Befürchtungen, gerade im Hinblick auf den Datenschutz, die in der Öffentlichkeit gegenüber den gesetzlichen Regelungen geäußert wurden, unbegründet sind. Ein Kontenabruf kann weder willkürlich noch heimlich erfolgen. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass der Betroffene in jedem Fall über einen durchgeführten Kontenabruf informiert wird, auch wenn sich durch den Abruf keine Abweichungen zu den Angaben des Betroffenen herausgestellt haben. Die Möglichkeit der Überprüfung eines Kontenabrufs durch Gerichte ist damit gewährleistet.“ 

     

    Ob der AEAO die Bedenken gegen die ab 1.4.05 zulässige Kontenabfrage ausräumen kann, soll im Folgenden überprüft werden. 

    1. Allgemeine Ausführungen zu Beweismitteln (§ 92 AO)

    In dem AEAO wird zunächst die Verpflichtung der Finanzbehörden wiederholt, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben (§ 85 AO). Die Finanzbehörde kann sich zur Ermittlung des steuerrelevanten Sachverhalts aller Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält (§ 92 AO). Die Erforderlichkeit der Beweiserhebung ist nach den Umständen des Einzelfalles im Wege der Prognose zu beurteilen. 

    2. Allgemeines zu Auskunftsersuchen (§ 93 Abs. 1 S. 1 AO)

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