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  • · Nachricht · Lohnsteuer

    FG Münster: Trockenes Brötchen und Kaffee sind steuerlich kein Frühstück

    | Wenn Sie Ihrer Crew täglich kostenlos Brötchen in Körben auf einem Buffet in der Cafeecke zur Verfügung stellen und auch der Kaffee kostenlos ist, reicht das nicht, dass das Finanzamt einen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug in Form eines Frühstücks unterstellen darf. Das hat das FG Münster entschieden. Die Finanzamt lässt aber nicht locker. Es hat Revision beim BFH eingelegt. |

     

    Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen mit 80 Mitarbeitern täglich rund 150 unterschiedliche Brötchen spendiert, aber keinen Aufschnitt oder sonstige Beläge ausgereicht. Zudem konnten sich die Mitarbeiter, Kunden und Gäste ganztägig unentgeltlich aus einem Heißgetränkeautomaten bedienen. Ein Großteil der Brötchen wurde von den Mitarbeitern in der Vormittagspause verzehrt. Das Finanzamt sah darin eine unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Mahlzeit an Arbeitnehmer in Form eines Frühstücks. Es besteuerte es als Sachbezug mit den amtlichen Sachbezugswerten von 1,50 Euro bis 1,57 Euro je Mitarbeiter und Arbeitstag und forderte Lohnsteuer nach.

     

    Die Klage des Unternehmens vor dem FG Münster war erfolgreich: Ein trockenes Brötchen und ein Heißgetränk sind kein Sachbezug in Form eines „Frühstücks“ im Sinne von § 8 Abs. 2 S. 6 EStG i. V. m. § 2 Abs. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung. Zu den Mindeststandards eines Frühstücks gehört neben Brötchen und Getränken auch ein entsprechender Brotaufstrich. Im konkreten Fall handelte es sich deshalb um einen Sachbezug in Form von „Kost“ im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 1 EStG, bei der die 44-Euro-Freigrenze anzuwenden ist. Da der Wert je Mitarbeiter und Monat unter der 44-Euro-Grenze lag, war der Sachbezug steuerfrei (FG Münster, Urteil vom 31.05.2017, Az. 11 K 4108/14, Abruf-Nr. 196893. Das Finanzamt hat Revision eingelegt (Az. VI R 36/17).

    Quelle: ID 44954782