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  • · Fachbeitrag · Einkünftequalifzierung

    Therapeuten dürfen freiberufliche und gewerbliche Einnahmen unterschiedlich versteuern

    von Steuerberater Jürgen Derlath, Münster

    | Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass ein Physiotherapeut eine gewerbliche (als Praxisinhaber) und eine freiberufliche Tätigkeit (als selbst Behandelnder) nebeneinander ausüben kann. Die Tätigkeiten sind dann steuerlich getrennt zu behandeln, wenn eine Trennung - zum Beispiel nach den einzelnen behandelten Patienten - ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist oder der Umfang der Tätigkeit anhand bekannter Daten geschätzt werden kann ( FG Hamburg 10.9.13, 3 K 80/13, NZB BFH VIII B 126/13). |

     

    Der Fall

    Die Klägerin ist gelernte Physiotherapeutin. Sie führte ihre eigene Praxis seit 2001 mit 4 bis 5 festangestellten Mitarbeitern, die jeweils 20 bis 30 Wochenstunden tätig waren. Im Jahr 2007 kam es zu einer erheblichen Auftragszunahme, sodass die Klägerin in den Streitjahren zusätzlich jeweils 3 bis 4 Honorarkräfte beschäftigte. Das Finanzamt betrachtete alle Einkünfte der Klägerin als gewerblich: Nach dem Umfang der Fremdleistungen liege keine eigenverantwortliche Tätigkeit mehr vor, da weit über die Hälfte der Leistungen nicht unmittelbar von ihr selbst erbracht würden. Es könne nicht mehr davon gesprochen werden, dass sämtliche Leistungen den vom Bundesfinanzhof geforderten „Stempel der Persönlichkeit“ der Klägerin trügen. Dagegen klagte die Praxisinhaberin und bekam teilweise Recht.

     

    Begründung des Gerichts

    Nach Ansicht des Finanzgerichts sind die Gewerbesteuermessbescheide insoweit rechtmäßig, als sie den Gewinnanteil aus der Tätigkeit der Klägerin als Praxisbetreiberin mit ihren Mitarbeitern/Honorarkräften betreffen. Alle Gewinne, die die Klägerin durch ihre persönliche, freiberufliche Tätigkeit erwirtschaftete, unterliegen jedoch nach Ansicht des Gerichts nicht der Gewerbesteuer.

     

    Was bedeutet das für Sie?

    Behandeln Sie als Praxisinhaber selbst, sind die Gewinne, die sich aus der Patientenbehandlung ergeben, nicht gewerbesteuerpflichtig. Damit das Finanzamt die freiberuflich erwirtschafteten Gewinnanteile von den gewerblichen Gewinnanteilen unterscheiden kann, können Sie die Gewinnarten den einzelnen Patienten zuordnen.

     

    FAZIT | Übt ein Steuerpflichtiger sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, so sind die Tätigkeiten zu trennen, sofern dies möglich ist. Die freiberufliche Tätigkeit der Klägerin als selbst behandelnde Physiotherapeutin stellt sich weder als Ausfluss der gewerblichen Tätigkeit als Praxisbetreiberin dar. Noch wird von der Klägerin den Patienten ein einheitlicher Erfolg geschuldet, der freiberufliche und gewerbliche Leistungen beinhaltet.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 19 | ID 42490579