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  • · Nachricht · Betriebsausgaben

    Geschenke an Geschäftsfreunde: 35-Euro-Grenze gilt mit Steuer

    | Wenn Sie als Praxisinhaber Kunden oder Geschäftsfreunde beschenken, muss der Beschenkte diese Zuwendung versteuern. Wenn Sie diese Steuer übernehmen und der Wert des Geschenks zzgl. Steuer 35 Euro übersteigt, dürfen Sie die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehen (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 30.03.2017, Az. IV R 13/14, Abruf-Nr. 194363 ). |

     

    Geschenke an Kunden oder Geschäftspartner können beim Empfänger zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Müsste der Beschenkte den Wert der Einladung versteuern, würde der Zweck des Geschenks vereitelt. Deshalb dürfen Sie die Einkommensteuer des Beschenkten übernehmen, die auf das Geschenk entfällt. Der pauschale Steuersatz beträgt 30 Prozent (§ 37b Einkommensteuergesetz). Die Übernahme der Versteuerung ist nach Auffassung des BFH ebenfalls ein Geschenk, nämlich ein „Steuergeschenk“. Und dieses teilt das steuerliche Schicksal der Zuwendung. Ein Betriebsausgabenabzug scheidet deshalb aus, wenn der Wert des Geschenks zuzüglich Pauschalsteuer 35 Euro übersteigen. Damit gilt das Abzugsverbot auch dann, wenn die 35-Euro-Grenze nur wegen der Pauschalsteuer überschritten wird.

     

    PRAXISHINWEIS | Mit Blick auf das Antikorruptionsgesetz (Bestechung bzw. Bestechlichkeit im Gesundheitswesen) sollten Sie aufwendige Geschenke an Geschäftspartner lieber vermeiden (siehe PP 03/2017, Seite 9).

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2017 | Seite 2 | ID 44739165