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  • · Nachricht · Sozialrecht

    Kein Arzt verfügbar: Krankenkasse muss Kosten für Behandlung durch Podologen tragen

    | Wenn ein qualifizierter Podologe eine medizinisch notwendige Nagelspangenbehandlung durchführt, die kein Arzt durchführen will, muss die Krankenkasse die Kosten dafür tragen (Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.10.2017, Az. L 9 KR 299/16 ). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig: Das Gericht hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. |

     

    Eine gesetzlich versicherte Patientin hatte gegen ihre Krankenkasse geklagt. Aufgrund eines eingewachsenen Zehennagels war eine Korrektur durch eine Nagelspange medizinisch notwendig. Die Patientin fand keinen Arzt, der diese Behandlung übernehmen konnte oder wollte. Da weder die beklagte Krankenkasse noch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin der Patientin weiterhelfen konnten, ließ sich diese von einer staatlich geprüften Podologin behandeln. Die Krankenkasse lehnte die Kostenerstattung ab. Das LSG bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und gab der Patientin Recht. Da kein Arzt für die medizinisch notwendige Behandlung verfügbar gewesen sei, liege ein Systemmangel vor. In diesem Fall sei die Behandlung durch einen nichtärztlichen Leistungserbringer erlaubt. Da es sich hier um eine staatliche geprüfte Podologin handelte, zu deren Ausbildung gerade auch die Nagelspangenbehandlung gehöre, bestehe an der fachlichen Qualifikation kein Zweifel.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2017 | Seite 2 | ID 44991239