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  • · Nachricht · Reha

    Unfall auf dem Heimweg vom IRENA-Sport ist kein Arbeitsunfall

    | Wer auf dem Nachhauseweg von der intensivierten Rehabilitationsnachsorge (IRENA) einen Wegeunfall erleidet, fällt nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.01.2024, Az. L 21 U 180/21). |

     

    Auf dem Heimweg vom IRENA-Sport war eine Patientin mit einer Radfahrerin kollidiert und hatte beim Sturz Prellungen an der Wirbelsäule, den Knien und den Waden erlitten. Die Berufsgenossenschaft (BG) hatte es abgelehnt, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Begründung: Bei der IRENA handle es sich um „sonstige Leistungen“, die erst nach Abschluss einer medizinischen Reha erbracht würden. Die Patientin klagte ohne Erfolg. Das Gericht folgte der Argumentation der BG: Zwar sehe § 2 Abs. 1 Nr. 15a Sozialgesetzbuch (SGB) VII einen Unfallversicherungsschutz für Teilnehmende an Leistungen zur ambulanten, teil- oder vollstationären Reha vor. Dies gelte allerdings nicht für IRENA-Leistungen. Diese seien keine ambulante Reha und würden vom Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII nicht erfasst. Auch könne die IRENA einer Reha nicht gleichgestellt werden. Ebenso wenig gebe es im Gesetz eine Regelungslücke. Darüber hinaus seien bei Reha-Maßnahmen die Verweildauer in der Reha-Einrichtung und Unfallgeneigtheit größer als bei der IRENA, die nur die Teilnahme an kurzen Terminen in loser Abfolge erfordere.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2024 | Seite 1 | ID 49922148