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  • · Fachbeitrag · Persönlichkeitsrecht

    Nicht entfernte Mitarbeiterfotos können teuer werden: So vermeiden Sie Schadenersatzklagen

    von RA Michael Röcken, Bonn, ra-roecken.de

    | Wer als Inhaber einer Physiopraxis für die Praxiswebsite Mitarbeiterfotos verwendet, darf dies nur mit Einwilligung der abgebildeten Personen tun ( PP 04/2019, Seite 18 f.). Scheiden Mitarbeiter aus der Praxis aus, muss die Einwilligung verlängert oder die betreffenden Fotos müssen von der Website entfernt werden ( PP 09/2012, Seite 14 ). Dass es sonst sehr teuer werden kann, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ( LAG) Baden-Württemberg (Urteil vom 27.07.2023, Az. 3 Sa 33/22 ). Wie das Gericht die Höhe des Schadenersatzes ermittelte und wie Sie als Praxisinhaber Schadenersatzklagen vorbeugen, erklärt dieser Beitrag. |

    Weiterverwendung eines Fotos vom Ex-Mitarbeiter kostete den Arbeitgeber 10.000 Euro

    Ein Angestellter klagte gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber. Dieser hatte auf seiner Website Fotos und Videos des ehemaligen Mitarbeiters zu Werbezwecken weitergenutzt, obwohl das Arbeitsverhältnis beendet war. Der Mitarbeiter hatte um Beseitigung gebeten und Auskunft über „sämtliche personenbezogenen Daten, die über ihn zum Anlass oder infolge seines Arbeitsverhältnisses von dem Arbeitgeber erhoben und verarbeitet wurden“, verlangt. Der Arbeitgeber hatte keine Auskunft erteilt und die Fotos und Videos erst über neun Monate nach Ausscheiden des Klägers von der Website entfernt. Vor Gericht machte der Kläger Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüche geltend. Der Arbeitgeber berief sich auf eine Absprache mit dem Kläger, wonach er die Fotos und Videos habe weiternutzen dürfen. Das erstinstanzliche Arbeitsgericht sprach dem Kläger wegen der unerlaubten Nutzung seiner Fotos einen Schadenersatz in Höhe von 3.000 Euro zu, das LAG hielt sogar 10.000 Euro für angemessen.

    So begründete das LAG die Höhe des Schadenersatzes

    Die Höhe des Schadenersatzanspruchs begründete das LAG damit, dass bei Verletzungen des Rechts am eigenen Bild geringere Anforderungen an die Geldentschädigung zu stellen seien, da die Rechtsverletzung nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Bei der Entschädigung stünden auch die Genugtuung des Opfers und der Präventionsgedanke im Vordergrund. Im hiesigen Fall liege eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts vor. Auch wenn der Kläger zunächst mit der Nutzung von Fotos und Videos einverstanden gewesen sei, sei es für den Arbeitgeber ersichtlich gewesen, dass dies nach Ausscheiden des Klägers nicht mehr der Fall war. Gleichwohl sei er dem Entfernungsanspruch erst über neun Monate später nachgekommen.