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  • · Fachbeitrag · Gesetzliche Unfallversicherung

    Sturz mit Inlineskates bei Firmenlauf kein Berufsunfall

    | Viele Unternehmen nehmen an sportlichen Events wie z. B. Firmenläufen teil. Wichtig zu wissen: Wenn sich ein Mitarbeiter dort verletzt, wird das nicht als Berufsunfall gewertet. Die Klage einer Angestellten, die an einem Firmenlauf auf Inlineskates teilgenommen und sich dort bei einem Sturz verletzt hatte, blieb ohne Erfolg (Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.03.2023, Az. L 3 U 66/21, Abruf-Nr. 234577 ). |

     

    Für das LSG hatte sich der Unfall nicht bei einer Aktivität ereignet, die mit der Beschäftigung in einem engen rechtlichen Zusammenhang stand:

     

    • Zum einen liege kein Betriebssport vor, der eine gewisse Regelmäßigkeit und das Ziel gesundheitlichen Ausgleichs voraussetze. Der Firmenlauf finde nur einmal jährlich statt und habe ‒ auch wenn es sich um keinen Hochleistungssport handle ‒ den Charakter eines Wettstreits.

     

    • Zum anderen habe es sich bei dem Firmenlauf auch nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Der Firmenlauf habe als öffentliche Großveranstaltung mit anschließender Party vielen anderen Unternehmen und Einzelbewerbern offengestanden und eher den Charakter eines Volksfestes gehabt. Außerdem habe nur ein ganz geringer, sportlich interessierter Teil der Mitarbeiter des Unternehmens, in dem die Klägerin beschäftigt war, am Firmenlauf teilgenommen.
    Quelle: Ausgabe 06 / 2023 | Seite 2 | ID 49330596