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  • · Fachbeitrag · Datenschutz

    DSGVO, BDSG und Beschäftigtendatenschutz: neue Pflichten für Praxisinhaber

    von RA und externer Datenschutzbeauftragter Manfred Weigt, lennmed.de Rechtsanwälte, Bonn, Berlin, Baden-Baden

    | Am 25.05.2018 entfaltet die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ihre volle Wirkung ( PP 02/2018, Seite 18 ). Art. 88 DSGVO enthält Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz. Den EU-Mitgliedstaaten wird durch eine Öffnungsklausel gestattet, spezifische nationale Regelungen zu verabschieden. Die Bundesrepublik Deutschland hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und den Beschäftigtendatenschutz in § 26 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG [neu]) ergänzend geregelt. Was dies für Sie als Praxisinhaber bedeutet, fasst PP für Sie zusammen. |

    Nur erforderliche Daten dürfen verarbeitet werden

    Es dürfen nur solche Daten verarbeitet werden, die für die Begründung, die Durchführung oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sind (§ 26 Abs. 1 BDSG i. V. m. Art. 5 Abs. 1c DSGVO „Grundsatz der Datenminimierung“). Erlaubt ist die Verarbeitung auch, wenn sie für die Erfüllung gesetzlicher Rechte und Pflichten notwendig ist (Art. 6 Abs. 1c DSGVO).

     

    Zu den personenbezogenen Daten im Arbeitsverhältnis zählen z. B. Name, Adresse, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Lohnsteuerklasse, Krankenversicherung, Kinderzahl und Angaben über Zusatzqualifikationen, die eine Abrechnungsgenehmigung nach sich ziehen.