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  • · Fachbeitrag · Bewertungsportale

    kununu & Co.: Was ist auf Arbeitgeberbewertungsportalen erlaubt ‒ und was nicht?

    von RA, FA ArbR Nils Wigger, Wittig Ünalp Rechtsanwälte PartGmbB, ra-wittig.de

    | Wer eine Praxis für Physiotherapie betreibt, muss sich längst nicht mehr nur auf negatives Patientenfeedback über Arztbewertungsportalen einstellen ( PP 06/2021, Seite 10 ). Längst gibt es auch Bewertungsportale für Arbeitgeber, wie z. B. kununu.com. Gerade angesichts der zunehmenden Digitalisierung und des Fachkräftemangels können unsachliche Kritik oder gar unwahre Tatsachenbehauptungen der Gewinnung qualifizierten Praxispersonals enorm schaden. Doch wer darf auf einem Arbeitgeberbewertungsportal eine Bewertung abgeben? Können Sie als Praxisinhaber die Einträge verbieten? Und welche Aussagen sind überhaupt erlaubt? Dieser Beitrag erklärt, was Sie beim Umgang mit Online-Bewertungsportalen wie kununu & Co. beachten müssen. |

    Wer darf überhaupt auf Bewertungsportalen Unternehmen bewerten?

    Die Guidelines der Arbeitgeberportale besagen, dass nur Personen Bewertungen abgeben dürfen, die für das betreffende Unternehmen arbeiten, dort gearbeitet haben oder sich dort beworben haben. Pro Unternehmen können üblicherweise maximal zwei Bewertungen verfasst werden ‒ eine für den Bewerbungsprozess und eine für das Arbeitsverhältnis.

     

    MERKE | Die Praxis zeigt jedoch, dass die Einhaltung dieser Richtlinien nicht immer gewährleistet ist. Denn die Einträge erfolgen in der Regel anonym. Insofern können auch Außenstehende problemlos Bewertungen abgeben. Oder eine Person verfasst mit verschiedenen Identitäten mehrere Einträge. Die Plattformen versprechen aber, mithilfe von Algorithmen und manueller Überprüfung gegen derartige „Fake-Bewertungen“ vorzugehen.

     

    Kann eine Onlinebewertung der Praxis im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden?

    Klauseln im Arbeitsvertrag, die die Bewertung des Unternehmens auf einem Internetportal verbieten, dürften nach der Einschätzung des Verfassers rechtlich nicht haltbar sein. Allerdings sind Vereinbarungen über die externe Kommunikation generell möglich. Wenn das Arbeitsverhältnis endet, können solche Vereinbarungen zum Beispiel Inhalt des Aufhebungsvertrags, des Abwicklungsvertrags oder eines gerichtlichen Vergleichs sein. Darin können sich beispielsweise die Vertragsparteien gegenseitig verpflichten, von rufschädigenden Äußerungen abzusehen. Für die rechtssichere Formulierung empfiehlt es sich, eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen.

    Welche Aussagen sind in einer Bewertung erlaubt?

    Auf Bewertungsplattformen müssen die Nutzerinnen und Nutzer sowohl die Richtlinien des Anbieters als auch das geltende Recht beachten. kununu verbietet beispielsweise persönliche Informationen über andere Personen, die Verbreitung von Unwahrheiten, Beleidigungen und Schmähkritik.

     

    • Beispiele für erlaubte bzw. unerlaubte Aussagen in Bewertungen
    • Erlaubt: Wenn Arbeitnehmer ihren subjektiven Eindruck von Ihrer Praxis teilen, selbst wenn dieser negativ ist, fällt das unter die Meinungsfreiheit. Der Kommentar „Ich habe mich in der Praxis nicht wohlgefühlt“ ist somit erlaubt.
    • Unzulässig: Nicht von der Meinungsfreiheit geschützt sind jedoch Äußerungen, die objektiv falsche Tatsachen enthalten. Die Äußerung „Die Physiopraxis XY bietet kein Jobticket / kein Jobbike / keine flexiblen Arbeitszeiten, an“, wäre z. B. nicht erlaubt, wenn die Praxis in Wirklichkeit solche Leistungen vorsieht.
     

    Können Sie als Praxisinhaber Einträge auf Bewertungsportalen löschen lassen?

    Die Plattform kununu betont, dass Bewertungen grundsätzlich nicht gelöscht werden, um den authentischen Charakter der Website zu erhalten. Arbeitgeber können aber Verstöße gegen die Richtlinien des Portals sowie rechtswidrige Beiträge melden. Nach einer Überprüfung durch die Plattform werden diese Beiträge gegebenenfalls entfernt.

     

    Im Fall des Bewertungsportals kununu hat das Hanseatische Oberlandesgericht im Eilverfahren Folgendes klargestellt: Bei Zweifeln über die Echtheit von Bewertungen hat der Arbeitgeber einen Anspruch gegen die Bewertungsplattform, den Klarnamen des Bewerters zu erfahren oder darauf, dass die Bewertung gelöscht wird (Beschluss vom 09.02.2024, Az. 7 W 11/24).

     

    PRAXISTIPP | Es kann für Sie hilfreich sein, Ihrem Anliegen mit einem anwaltlichen Schreiben Nachdruck zu verleihen. Auf jeden Fall ist präzise zu schildern und zu belegen, warum bestimmte Behauptungen falsch sind. Falls die Bewertungsplattform nicht angemessen reagiert, können weitere rechtliche Schritte eingeleitet werden. Niemand muss Beleidigungen oder falsche Behauptungen dulden ‒ auch nicht auf Arbeitgeberbewertungsportalen.

     

    Oberstes Gebot: Bewahren Sie Ruhe!

    Selbst wenn die Kritik noch so ungerechtfertigt ist, handeln Sie besonnen. Reagieren Sie als Praxisinhaber nicht unbedacht auf Bewertungen. Eine impulsive und emotionale Antwort kann den Schaden noch erhöhen.

     

    Weiterführende Hinweise

    • ZUR KANZLEI | Die Wittig Ünalp Nord Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gehört zu den größten Kanzleien für Arbeitsrecht in Deutschland. Sie wurde 1998 gegründet und berät vornehmlich Unternehmen und Führungskräfte in allen Fragen des Arbeitsrechts. Für die Kanzlei arbeiten mehr als 50 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, davon 25 Fachanwältinnen und Fachanwälte für Arbeitsrecht. Wittig Ünalp ist deutschlandweit tätig und unterhält Standorte in Berlin, Bremen, Hamburg, Hannover, Köln, München und Nürnberg. www.ra-wittig.de
    Quelle: Ausgabe 03 / 2024 | Seite 16 | ID 49914512