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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    LAG Köln: Keine fristlose Kündigung allein wegen Änderung des XING-Profils

    von Dr. Guido Mareck, stellv. Direktor des Arbeitsgerichts Dortmund

    | Das folgende Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln ist auch für Physiotherapeuten relevant, die befürchten, dass ausscheidende angestellte Therapeuten Patienten „mitnehmen“. Wenn ein Arbeitnehmer kurz vor dem Ausscheiden aus dem Unternehmen in seinem XING-Profil den beruflichen Status in „Freiberufler“ ändert, rechtfertigt das allein noch keine fristlose Kündigung wegen unerlaubter Konkurrenztätigkeit. Eine entsprechende außerordentliche Kündigung ist daher rechtsunwirksam ( LAG Köln, Urteil vom 07.02.2017, Az. 12 Sa 745/16, Abruf-Nr. 191982 ). |

     

    Sachverhalt

    Im entschiedenen Fall hatte ein Mitarbeiter einer Steuerberaterkanzlei gegen seine fristlose Kündigung geklagt. Er hatte mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit mehrmonatiger Auslauffrist vereinbart. Kurz vor Ende des Arbeitsverhältnisses stellte der Arbeitgeber fest, dass der Arbeitnehmer in seinem privaten XING-Profil bereits angegeben hatte, als „Freiberufler“ tätig zu sein. Er sprach eine fristlose Kündigung aus, weil er hierin eine unzulässige Konkurrenztätigkeit sah. Aufgrund der überwiegend beruflichen Nutzung des sozialen Netzwerks XING sei davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer hiermit aktiv eine freiberufliche Tätigkeit in Konkurrenz zum Arbeitgeber beworben habe und Mandanten habe abwerben wollen. Das LAG Köln folgte dieser Argumentation nicht und gab dem Arbeitnehmer Recht.

     

    Entscheidungsgründe

    Einem Arbeitnehmer sei zwar grundsätzlich während des gesamten rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit untersagt. Allein wegen der fehlerhaften Angabe, der - aktuelle - berufliche Status sei „Freiberufler“, könne eine solche Konkurrenztätigkeit jedoch nicht angenommen werden. Entscheidend war für die Richter auch, dass der Name des Arbeitgebers im XING-Profil weiterhin als aktuelle Tätigkeit genannt war und der Arbeitnehmer unter der XING-Rubrik „Ich suche“ gerade nicht angegeben hatte, dass er freiberufliche Mandate suche.