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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Ist das unerlaubte Aufladen eines privaten E-Autos beim Arbeitgeber ein Kündigungsgrund?

    von Dr. Guido Mareck, stellv. Direktor Arbeitsgericht Dortmund

    | Das unerlaubte Laden von Privatfahrzeugen an einer 220-Volt-Steckdose des Arbeitgebers kann je nach den Umständen des Einzelfalls eine Kündigung oder Abmahnung rechtfertigen (Landesarbeitsgericht [LAG] Düsseldorf, Entscheidung vom 19.12.2023, Az. 8 Sa 244/23, Abruf-Nr. 239206 ). |

     

    Rezeptionist lädt unerlaubt sein E-Auto auf und erhält die Kündigung

    Der spätere Kläger war als Rezeptionist in der Spätschicht eingesetzt. Er hatte am 12.01.2022 sein Hybridauto vor der Herberge geparkt und über ein Ladekabel an einer 220-Volt-Steckdose im Flur des Seminartrakts aufgeladen. Die Hausordnung untersagte das Laden von Akkus für Elektromotoren in den Räumen des Arbeitgebers aus Sicherheitsgründen. Nachdem der Arbeitgeber den Verstoß entdeckt hatte, kündigte er dem Rezeptionisten.

     

    Dauer und Häufigkeit der Aufladevorgänge waren streitig

    Der Rezeptionist behauptete, er habe sein Auto nur für wenige Minuten aufgeladen. Es sei zu einem unerwarteten Leistungsabfall seines Fahrzeugakkus gekommen. Er habe nur seine Heimfahrt sicherstellen wollen. Außerdem sei geduldet gewesen, dass Arbeitnehmer Akkus privater Geräte im Betrieb laden. Der Arbeitgeber behauptete, dass der Arbeitnehmer sein Auto ca. zehnmal bei ihm aufgeladen habe. Am 12.01.2022 habe er sein Auto für mindestens 20 Minuten geladen und Strom im Wert von 0,4076 Euro entwendet.

     

    Rechtsstreit endete im Vergleich

    Hiergegen wandte sich der Arbeitnehmer und siegte in erster Instanz. Das Arbeitsgericht Duisburg (Urteil vom 10.03.2023, Az. 5 Ca 138/22) ging nach der Beweisaufnahme davon aus, dass der Arbeitnehmer sein Fahrzeug ca. fünf- bis sechsmal geladen habe. Dies stelle an sich einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar. Im konkreten Fall sei bei Abwägung der beiderseitigen Interessen indes eine Abmahnung ausreichend gewesen. Vor dem LAG Düsseldorf legten die Parteien ihren Streit per Vergleich bei, der eine ordentliche Kündigung und eine Abfindung i. H. v. 8.000 Euro brutto vorsah.

     

    LAG hielt eine Kündigung für unverhältnismäßig

    In der mündlichen Verhandlung führte das LAG aus, dass das unerlaubte Laden des Privatfahrzeugs auf Kosten des Arbeitgebers an sich ein Kündigungsgrund sei. Dies gelte erst recht, wenn das Laden an einer 220-Volt-Steckdose und nicht an einer Wallbox oder eingerichteten Ladestation erfolge (PP 03/2024, Seite 20). Die Kammer habe allerdings Zweifel, ob von einem unerlaubten Laden auszugehen sei. Unabhängig davon spreche mehr dafür, dass hier eine Abmahnung ausgereicht hätte. Eine Kündigung wäre wohl unverhältnismäßig gewesen. So lagen die Kosten für den Ladevorgang am 12.01.2022 bei lediglich 0,4076 Euro. Ein Verbot zum Laden von Elektromotoren für die Arbeitnehmer existiere nicht. Die Hausordnung, die dies vorsehe, richte sich nur an Gäste.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2024 | Seite 19 | ID 49884191