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  • · Nachricht · Arbeitsrecht

    EGMR: Uneingeschränkte Überwachung privater E-Mail-Korrespondenz am Arbeitsplatz ist rechtswidrig

    | Die Überwachung der privaten E-Mail-Korrespondenz am Arbeitsplatz kann auch dann gegen das Recht des Arbeitnehmers auf Achtung des Privatlebens verstoßen, wenn eine private E-Mail-Kommunikation untersagt ist. (Europäische Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], Urteil vom 05.09.2017, Beschwerde-Nr. 61496/08). Unmittelbar gilt das Urteil nur in Rumänien, ist aber auch für alle anderen EU-Mitgliedsstaaten ‒ und damit auch für Deutschland ‒ bindend. |

     

    Die Richter entschieden, dass eine Überwachung der E-Mail-Korrespondenz in jedem Fall verhältnismäßig sein muss ‒ selbst wenn sie dem Arbeitnehmer bekannt ist. Der Arbeitnehmer muss vorab über die Möglichkeit sowie die Art und den Umfang der Überwachung informiert worden sein.

     

    PRAXISHINWEIS | Verbieten Sie private E-Mails während der Arbeitszeit und sichern Ihre Möglichkeiten zur Überwachung mit einem erforderlichen Passus im Arbeitsvertrag oder einer Zusatzvereinbarung ab. Wen und was Sie wann überwachen dürfen, lesen Sie in PP 05/2017, Seite 7.

     
    Quelle: ID 44897570