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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Betriebsferien in der Praxis: Das ist erlaubt

    von RA, FA für MedR und Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Viele Kleinbetriebe ‒ so auch Physiotherapiepraxen ‒ planen ihren Urlaub zum Jahreswechsel, spätestens jedoch zu Beginn des Jahres. Vielfach wird angenommen, dass, wenn der Praxisinhaber Urlaub macht, auch die Mitarbeiter Urlaub nehmen müssen. Die Praxis macht dann „Betriebsferien“. Dies trifft indes nur bedingt zu. Der folgende Beitrag stellt die maßgebliche Rechtsprechung zu dieser Frage vor und zeigt alternative Lösungsmöglichkeiten auf. |

    Anordnung von Betriebsferien grundsätzlich zulässig

    Eine gesetzliche Regelung zur Anordnung von Betriebsferien besteht nicht. Anerkannt ist jedoch im Grundsatz, dass der Inhaber eines Betriebs bzw. einer Praxis einseitig Betriebsferien anordnen kann. Nach § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) brauchen Sie als Arbeitgeber bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche Ihrer Mitarbeiter nicht zu berücksichtigen, wenn dem folgende Gründe entgegenstehen:

     

    • Dringende betriebliche Belange oder