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  • 01.06.2003 | Zeugniserteilung

    Das Arbeitszeugnis - Fallen, Hinweise und Formulierungshilfen

    von Rechtsanwalt Ralf Großbölting, Berlin

    Viele Physiotherapeuten haben in ihrer Praxis mehrere Mitarbeiter beschäftigt. Ist eine Entlassung notwendig oder kündigt der Mitarbeiter, so ist der Arbeitgeber in der Pflicht, ein Zeugnis zu schreiben. Da das Zeugnis für den Angestellten wichtig ist, müssen Sie sehr gewissenhaft vorgehen. Nachfolgend werden die entsprechenden Grundlagen erörtert und Formulierungsbeispiele vorgestellt.

    Jeder Angestellte hat Anspruch auf ein Zeugnis

    Der Gesetzgeber hat in §  630 Bürgerliches Gesetzbuch normiert, dass Sie als Arbeitgeber zur Ausstellung eines Zeugnisses verpflichtet sind. Der Anspruch jedes Angestellten auf ein Arbeitszeugnis besteht bereits eine angemessene Zeit vor seinem Ausscheiden. Schließlich soll sich der Angestellte bereits bei einem neuen Arbeitgeber bewerben können. Wenn Sie den Arbeitsvertrag direkt an einen Tarif (BAT) binden, können Sie sogar verpflichtet sein, dem Mitarbeiter auf Wunsch ein vorläufiges Zeugnis auszustellen. Prüfen Sie gegebenenfalls Ihre Arbeitsverträge!

    Bei Verweigerung der Zeugniserstellung droht Klage

    Wenn sich der Praxisinhaber weigert, einem Angestellten ein Zeugnis zu erteilen, kann der Angestellte klagen. Die Vollstreckung erfolgt durch Androhung von Zwangsgeld oder -strafen. Darüber hinaus kann der Angestellte bei verschuldeter Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder verspäteter Erfüllung der Zeugnispflicht des Physio- therapeuts Schadenersatz dafür verlangen, dass er infolge des fehlenden oder schlechten Zeugnisses oder der verspäteten Erteilung keine oder eine schlechtere Arbeitsstelle erhält.

    Zwei Arten von Arbeitszeugniss
    Das einfache Zeugnis

    Dieses Arbeitszeugnis erstreckt sich nur auf die Art und die Dauer der Beschäftigung. Folgende Punkte müssen erfüllt sein: Der Mitarbeiter muss mit Namen, Vornamen, Adresse und Beruf genannt werden. Die Art und Dauer der Beschäftigung ist genau und vollständig zu beschreiben. Die Beschreibung umfasst die Art und Weise der Arbeit, besondere Leistungsbefugnisse, alle Fortbildungen etc.

    Das qualifizierte Zeugnis

    Diese Zeugnisform ist der Regelfall. Dies sieht auch der Bundesrahmentarifvertrag - auf Verlangen der Mitarbeiter - vor. Darin muss neben den Angaben des einfachen Zeugnisses auch eine Beurteilung zur Führung und Leistung enthalten sein. Das Zeugnis sollte Aussagen zu folgenden Punkten enthalten: Arbeitsumfang, Güte, Tempo, Fachkenntnisse, Arbeitsbereitschaft, Pünktlichkeit, Ordentlichkeit, Umgang mit Patienten, Einfügung in den Betriebsablauf, Beratungsgeschick etc.

    Die Art und die Gründe für das Ausscheiden des Mitarbeiters müssen Sie im Zeugnis in der Regel nicht angeben. Der Hinweis, dass der Angestellte "auf eigenen Wunsch" ausgeschieden ist, ist jedoch eine elegante und oft praktizierte Lösung.

    Achten Sie auf die allgemeinen Formvorschriften!