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  • 01.12.2007 | Mietrecht

    BGH: Endrenovierungsklauseln sind unwirksam

    „Praxisführung professionell“ hat zu Beginn dieses Jahres ein Baukastensystem vorgestellt, mit dem Sie bestehende Mietverträge prüfen und neue Mietverträge rechtssicher gestalten können (Ausgaben 1, 2, 3 und 5/2007). In diesem Zusammenhang ist auch eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) relevant, aus der hervorgeht, dass eine formularvertragliche Endrenovierungspflicht des Mieters unwirksam ist, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt (Urteil vom 12.9.2007, Az: VIII ZR 316/06, Abruf-Nr: 073138).  

     

    Der BGH hat wiederholt entschieden, dass eine Regelung in einem Formularmietvertrag über Wohnraum unwirksam ist, wenn sie den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben. Das gleiche gilt nach der oben genannten neuen Entscheidung, wenn den Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses keine Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen trifft – die sogenannte „Endrenovierungsklausel“. Denn eine solche Regelung verpflichtet den Mieter, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses auch dann zu renovieren, wenn er dort nur kurze Zeit gewohnt oder erst kurz zuvor (freiwillig) Schönheitsreparaturen vorgenommen hat, sodass bei einer Fortdauer des Mietverhältnisses für eine (erneute) Renovierung kein Bedarf bestünde. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat bereits im Jahre 2006 festgestellt, dass diese Rechtsauffassung auch für Mietverträge mit gewerblicher Nutzung gilt (Urteil vom 4.5.2006, Az: I-10 U 174/05, Abruf-Nr: 061455).  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2007 | Seite 9 | ID 116023