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  • 29.04.2010 | Jugendschutz

    Minderjährige in der Praxis beschäftigen

    von Dietmar Kern, Wirtschaftspublizist, Ludwigsburg

    Wenn Sie eigene Kinder in Ihrer Praxis beschäftigen, freuen diese sich über das Geld und Sie können den gezahlten Lohn als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen. Doch Vorsicht! Bei der Beschäftigung von Minderjährigen müssen Sie die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes beachten!  

    Jugendschutzgesetz beachten!

    Die folgende Übersicht zeigt Ihnen, was bei der Beschäftigung von Minderjährigen erlaubt ist und was nicht.  

     

    Checkliste zur Beschäftigung Minderjähriger

     

    Steuervorteil entfällt!

    Beschäftigungen, die nicht den Vorschriften des Jugendschutzes entsprechen, werden im Falle einer Betriebsprüfung nicht anerkannt. Dies gilt nicht nur bei zu langen Arbeitszeiten, sondern auch bei zu einfachen Hilfen, die dann als „Familienmithilfe“ eingestuft werden. Beschreiben Sie daher alle Tätigkeiten sehr genau. Probleme gibt es vor allem für Jugendliche unter 15 Jahren. Beachten Sie deshalb die Altersgrenze von 15 Jahren und nutzen Sie, sobald Ihr Kind diese Grenze erreicht hat, einen wasserdichten Vertrag für dieses Angehörigenarbeitsverhältnis, der auch einem Fremdvergleich standhält. Lesen Sie zum Thema „Verträge mit Angehörigen“ die gleichnamige Beitragsserie in den Ausgaben 10 bis 12/2006 sowie 1, 2 und 4/2007.