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  • 01.03.2003 | Die Gründung einer Zweitpraxis

    Mit diesen Strategien umgehen Sie Steuerfallen bei der Zweitpraxis-Gründung

    von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Sandhausen

    Nachdem in der Juni-Ausgabe von "Praxisführung professionell" die Rechtsformen und Zulassungsvoraussetzungen bei der Gründung der Zweitpraxis erörtert wurden (02/2003, Seite 12 ff. ), geht es in diesem Beitrag um die steuerrechtliche Sicht der Dinge.

    Die Einkünfte einer physiotherapeutischen Praxis sind - soweit die Behandlung durch den Praxisinhaber durchgeführt wird - Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§  18 Einkommensteuergesetz [EStG]). Wesentliches Merkmal der freiberuflichen Tätigkeit ist im Gegensatz zur gewerblichen Tätigkeit die persönliche und individuelle Arbeitsleistung. Zwar lässt der Gesetzgeber die Mithilfe fachlich gebildeter Arbeitskräfte ausdrücklich zu. Als Praxisinhaber müssen Sie jedoch auf Grund Ihrer Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werden (§  18 Abs.  1 Nr.  1 Satz 3 EStG).

    Das heißt konkret: Sie müssen über Ihre leitende Tätigkeit hinaus persönlich an der praktischen Arbeit in ausreichendem Umfang teilnehmen. Die Behandlung muss - bildlich gesprochen - den "Stempel Ihrer Persönlichkeit" tragen. Sobald Sie nicht ausreichend an der Behandlung teilnehmen, handelt es sich um gewerbliche Tätigkeit (§  15 EStG). Auf die Einkünfte müssen Sie dann Gewerbesteuer zahlen.

    Einstellung eines fachlichen Leiters für die Zweitpraxis

    Auch wenn Sie einen fachlichen Leiter für die Zweitpraxis einstellen, müssen Sie mit Blick auf die beschriebenen steuerrechtlichen Erfordernisse selbst ausreichend an den Behandlungen teilnehmen. Zumindest müssten Sie jederzeit eingreifen können. Da Sie aber nicht gleichzeitig in der Erstpraxis und in der Zweitpraxis sein können, wird das Finanzamt aller Voraussicht nach die Einkünfte wenigstens einer Praxis als gewerbliche Einkünfte ansehen. Das heißt: Sie müssten auf die Einkünfte aus der Zweitpraxis Gewerbesteuer zahlen. In diesem Zusammenhang sei auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Az: IV R 11/95) vom 19. Oktober 1995 verwiesen. Im verhandelten Fall war ein Masseur zur Abgabe von Gewerbesteuer in der zweiten Betriebsstätte verpflichtet worden. Auf dieses Urteil könnte sich der Fiskus auch in Ihrem Fall jederzeit berufen.

    Diese steuerrechtliche Falle bei der Leistungserbringung durch einen fachlichen Leiter in einer Zweitpraxis können Sie durch die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Partnerschaftsgesellschaft oder GmbH umgehen.

    Errichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Da das Finanzamt von einem Praxisinhaber verlangt, dass er eigenverantwortlich tätig ist, macht es Sinn, dass Sie mit einem anderen Physiotherapeuten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gründen. Dabei kann Ihr Partner als fachlicher Leiter der Zweitpraxis agieren.