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  • 07.06.2011 | Arbeitsrecht

    Fußball-TV am Arbeitsplatz ist nicht automatisch ein Kündigungsgrund

    von RA, FA für Medizinrecht Dr. Tobias Eickmann und Ass. jur. Tim D. Hesse, Dortmund

    Vom 26. Juni bis 17. Juli 2011 findet in Deutschland die FIFA Frauen-WM 2011 statt. Sollten Sie einen Ihrer Angestellten beim Ansehen der Fernsehübertragung eines der Fußballspiele „erwischen“, rechtfertigt dies allerdings keine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Dies entschied das Arbeitsgericht (ArbG) Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 9. Februar 2011 (Az: 7 Ca 4868/10).  

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Während der Fußball-WM 2010 hatte ein Verkäufer im Verkaufsraum des Arbeitgeber-Unternehmens ein Fernsehgerät aufgestellt und ein Spiel der WM-Vorrunde angesehen. Als seine Vorgesetzten hiervon Kenntnis erlangten, kündigten sie das Arbeitsverhältnis mit dem Beschäftigten wegen Verdachts des Arbeitszeitbetrugs fristlos und hilfsweise ordentlich. Der Angestellte werde schließlich nicht dafür bezahlt, während der Arbeitszeit seiner privaten Leidenschaft zu frönen.  

     

    Die vom Arbeitnehmer hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage hatte juristisch Erfolg. Das Gericht erklärte sowohl die fristlose außerordentliche als auch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung für unwirksam. Angesichts der besonderen gesellschaftlichen Bedeutung, die Fußball in Deutschland besitze, könne das Ansehen von Spielübertragungen gerade während einer WM hierzulande als sozialadäquates Verhalten angesehen werden, sodass das Gewicht der vertraglichen Pflichtverletzung des klagenden Angestellten im untersten Bereich einzuordnen sei. Ohne vorherige Abmahnung habe der Arbeitgeber dem Beschäftigten folglich nicht kündigen dürfen.  

    Fazit

    Als Freifahrtschein für fußballbegeisterte Arbeitnehmer ist die Entscheidung des ArbG keinesfalls zu verstehen. Fans dürfen sich auch zukünftig während ihrer Arbeitszeit ohne Einwilligung des Arbeitgebers keine TV-Live-Übertragungen von Fußballspielen ansehen. Die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten hat Priorität.