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  • 01.04.2005 | Aktuelle Rechtsprechung

    Schriftformerfordernisse im Arbeitsrecht – Das sollten Sie wissen

    Als Arbeitgeber müssen Sie die Schriftformerfordernisse bzw. Schriftformzwänge beachten. Dies ist durch die aktuelle Rechtsprechung insbesondere bei befristeten Arbeitsverhältnissen relevant. Dieser Beitrag gibt Ihnen eine Übersicht, was in welcher Form schriftlich festgehalten werden muss. So können Sie teure Auseinandersetzungen oder auch Arbeitsgerichtsprozesse vermeiden.  

    Befristungen können viele Gründe haben

    Für befristete Arbeitsverträge brauchen Sie in der Regel einen Sachgrund. Was ein solcher Sachgrund ist, schreibt § 4 des Gesetzes über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge vor:  

     

    • Vorübergehender Bedarf: Der (Zusatz-)Bedarf an der Arbeitskraft besteht nur zeitweilig. Die anfallende Arbeit kann in absehbarer Zeit wieder mit dem bisherigen Mitarbeiterstamm bewältigt werden.

     

    • Vertretung: Der befristet Beschäftigte vertritt einen anderen Arbeitnehmer, zum Beispiel während einer längeren Erkrankung oder Schwangerschaft/Erziehungsurlaub. Die Möglichkeit des Abschlusses eines befristeten Arbeitsverhältnisses für Vertretungen im Erziehungsurlaub ergibt sich bereits aus dem Bundeserziehungsgeldgesetz (§ 21 BErzGG).

     

    • Erprobung: Diese Befristung soll Ihnen helfen, die Eignung des Arbeitnehmers zu testen. Die Probezeit darf sechs Monate betragen, in Ausnahmen (zum Beispiel: längere Arbeitslosigkeit) bis 18 Monate.

     

    • Anschlussbeschäftigung nach Ausbildung/Studium: Damit erhalten junge Arbeitnehmer die Möglichkeit, zeitnah nach der Ausbildung/Studium einschlägige Berufserfahrungen zu erwerben.