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  • 01.05.2006 | Abrechnung

    Privatpatienten – So sichern Sie sich Ihren vollen Honoraranspruch

    von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Sandhausen

    Der Trend ist unverkennbar: Privatversicherungen orientieren sich bei der Abrechnung physiotherapeutischer Leistungen zunehmend an den Beihilfesätzen. In der Folge sind die Patienten enttäuscht, weil sie die Differenz zur angesetzten Abrechnung selbst bezahlen sollen. Als Therapeut sind Sie dann oft der Leidtragende, weil die Patienten Ihnen unterstellen, dass die Rechnung überhöht war. Eine Zuzahlung aus der eigenen Tasche wird verweigert. So kommt es, dass heute viele Therapeuten für die Behandlung von vornherein nur den Satz der Beihilfe einfordern. Mit diesem Bericht steuert „Praxisführung professionell“ diesem Trend entgegen und zeigt Ihnen brauchbare Lösungsansätze, die Ihnen ein angemessenes Honorar sichern. Darüber hinaus lesen Sie, wie Sie Ihre Patienten bei Auseinandersetzungen mit den Privatversicherungen unterstützen können.  

    Behandlungsvertrag ist ein Dienstvertrag

    Der Behandlungsvertrag für Privatpatienten ist ein Dienstvertrag gemäß § 611 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), Absatz 1: „Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.“  

     

    Überträgt man den Wortlaut der Vorschrift auf die Situation in der physiotherapeutischen Praxis, dann sind Sie einerseits verpflichtet, die Behandlung durchzuführen, andererseits muss der Patient die vereinbarte Vergütung auch bezahlen. Schon der Gesetzeswortlaut legt nahe, dass Sie daher mit dem Patienten einen Behandlungsvertrag abschließen sollten. Auch aus Gründen der Rechtssicherheit ist der Abschluss eines solchen Vertrags geboten: So entsteht Klarheit für die Vertragspartner, was die Leistung wert ist und was sie kostet. Nehmen Sie beim Behandlungsvertrag auch Bezug auf die ärztliche Verordnung und vereinbaren Sie feste Termine, zu denen der Patient zur Behandlung kommen soll.  

     

    Für den Fall, dass der Patient unentschuldigt dem Termin fernbleibt, sichert Sie der Behandlungsvertrag zusätzlich ab. Das Amtgericht Ludwigsburg hat bereits in einem Urteil vom 23. September 2003 (Az: 8 C 2330/03) festgestellt, dass Physiotherapeuten Anspruch auf Schadenersatz haben, wenn der Patient den vereinbarten Termin nicht einhält. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass der Patient vorher keine Terminabsage vorgenommen hat. In diesem Fall steht Ihnen eine Ersatzzahlung in Höhe der vertraglich vereinbarten Behandlungskosten zu. Das Urteil im Volltext finden Sie unter www.iww.de, Online-Service, Abruf- Nr: 042249. Auch nach der Rechtsprechung des Amtsgerichts Köln (Urteil vom 14.09.2005 Az: 129 C 91/05) kommt es dann nicht auf die so genannte „übliche Vergütung“, sondern auf die tatsächliche Vergütung an.  

    Ohne Vertrag schuldet der Patient „die übliche Vergütung“