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  • 01.04.2003 | Abrechnung mit dem Sozialamt

    Nur mit schriftlicher Bestätigung ist die Kostenübernahme gesichert

    Wenn Sie in Ihrer Praxis Patienten behandeln, die Sozialhilfe beziehen, müssen Sie mit dem Sozialamt und nicht mit der Gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen. Um sicherzugehen, dass Sie Ihre physiotherapeutischen Leistungen auch honoriert bekommen, gilt es einige Besonderheiten zu beachten.

    Wichtige Schritte zur Sicherung Ihrer Einkünfte
  • Rufen Sie - wenn der Sozialhilfeempfänger nicht selbst zum Sozialamt gehen kann - bei seinem zuständigen Sachbearbeiter im Amt an und fragen Sie, ob die Leistungen erstattungsfähig sein werden!
  • Notieren Sie sich das Datum des Telefonats sowie den Namen und die Durchwahl des Sachbearbeiters!
  • Setzen Sie umgehend ein Schreiben an den Sachbearbeiter auf und dokumentieren Sie darin die telefonische Zusage! Bitten Sie um schriftliche Bestätigung! Beachten Sie: Sozialämter gehen keinen Vertrag mit Ihnen ein. Vertragspartner ist nur der Sozialhilfeempfänger.

    Es kann zum Beispiel passieren, dass Sie eine Zusage für die Erstverordnung und auch die folgenden drei Rezepte bekommen. Auf die vierte Verordnung bekommen Sie plötzlich keine Bestätigung vom Amt. Wenn Sie jetzt mit Ihrer Arbeit fortfahren, laufen Sie Gefahr, die Leistungen möglicherweise unentgeltlich zu erbringen. Das Amt könnte die Zusage später verweigern.

    Versuchen Sie Ihre Leistungserbringung auch für den Fall einer vom Sozialamt verschuldeten Zeitverzögerung abzusichern. Denn eigentlich müssen Sie entsprechend den Heilmittelrichtlinien immer innerhalb von zehnTagen - ab Datum der Verordnung - mit der Behandlung begonnen haben. Eine Vereinbarung mit dem Amt, nach der die Honorierung auch dann erfolgt, wenn die Behandlung wegen einer spät erteilten Erstattungsbestätigung erst nach Ablauf der Frist beginnen kann, ist in jedem Fall nützlich. Beachten Sie aber: Wirkliche Rechtssicherheit kann Ihnen eine solche Vereinbarung nicht geben.