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  • · Fachbeitrag · Physiotherapie

    Werden Gruppentherapien zum Standard?

    | Im KV-Blatt, dem Informationsorgan für Kassenärzte, riet die KV Berlin ihren Mitgliedern, Einzeltherapien nur noch dann zu verschreiben, wenn Gruppentherapien nicht möglich seien, wie zum Beispiel bei Massagen, Manuellen Therapien und Lymphdrainagen. Ansonsten sollten die Ärzte bei Heilmittelbedarf standardmäßig Gruppentherapien verordnen, weil dies das Heilmittelbudget weniger stark belastet. Wird damit durch die Hintertür eingeführt, was aus medizinischen und organisatorischen Gründen für Patienten und Therapeuten problematisch ist: die Gruppentherapie als Standard? |

     

    Hintergrund

    Manch einer mag sich die Augen reiben und sich fragen, was sich die Ärztevereinigung noch alles einfallen lassen will, um Therapeuten zu ärgern. Doch bevor Sie sich aufregen, lohnt sich ein Blick § 10 Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL): „Heilmittel können, sofern in den Abschnitten D bis G nichts anderes bestimmt ist, als Einzel- oder Gruppentherapie verordnet werden. Sofern Einzeltherapie medizinisch nicht zwingend geboten ist, ist wegen gruppendynamisch gewünschter Effekte oder im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebots Gruppentherapie zu verordnen.“ Die Empfehlung der KV Berlin deckt sich also mit dem, was die HeilM-RL sowieso vorsieht. Die KV empfiehlt dieses Vorgehen, weil Ärzte so bei Regressforderungen nachweisen können, dass sie die kostengünstigere Variante gewählt haben. Sie verantworten damit nur die Kosten, die sie auch verordnet haben.

     

    Keine negativen Konsequenzen für Physiotherapeuten

    Selbst wenn nach dieser KV-Empfehlung Ärzte vermehrt Gruppentherapie verschreiben sollten, hat das für Sie als Therapeuten keine negativen Konsequenzen. Sie können auf der Rückseite der Heilmittelverordnung ein Kreuz setzen im Kasten „Änderung von Gruppen- in Einzeltherapie“ und damit die Änderung der Therapieform veranlassen. Dafür ist das Einverständnis des verordnenden Arztes nicht notwendig, auch wenn die Überschrift oberhalb des Kästchens „Nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt“ dies suggeriert. Es reicht aus, wenn Sie den Arzt darüber informieren. Allerdings müssen Sie die Änderung auf dem Verordnungsvordruck begründen. Beachten Sie bei der Auswahl der Begründung aber auch die jeweiligen Rahmenverträge, die auf Landesebene gelten, da dort unter Umständen gesonderte Vereinbarungen getroffen wurden.

     

    • Beispiele für Begründungen nach § 16 Abs. 5 HeilM-RL
    • Der Patient konnte an der angebotenen Gruppentherapie wegen Terminschwierigkeiten nicht teilnehmen.
    • Es konnte keine Gruppentherapie angeboten werden, da nicht ausreichend viele Patienten mit einer entsprechenden Indikation daran teilnehmen können bzw. weil nicht ausreichend Kinder im gleichen Alter zur Verfügung standen.
    • Da keine reine Frauengruppe angeboten werden konnte, war die Patientin aufgrund ihres kulturellen Hintergrunds nicht in der Lage, an der Gruppentherapie teilzunehmen.
     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 6 | ID 42640925