· Fachbeitrag · Unbeschränkte Steuerpflicht
„Standby-Zimmer“: Schlafgelegenheit oder Wohnsitz?
| Ein Standby-Zimmer eines Piloten begründet in Deutschland keinen Wohnsitz - so das hessische FG in seiner aktuellen Entscheidung. Da schon begrifflich „wohnen“ mehr als nur „übernachten“ ist, kann von einer Nutzung zu Wohnzwecken nicht ausgegangen werden, wenn die Wohnung lediglich dem reinen Übernachten dient ( FG Hessen 12.4.12, 3 K 1061/09, Rev. BFH I R 50/12, Abruf-Nr. 122618 ). |
Ein Pilot mit Hauptwohnsitz in Zürich mietete innerhalb des Hauses seines Vermieters ein Standby-Zimmer, dass er für bis zu drei Übernachtungen pro Monat während seines dienstlichen Aufenthalts in Deutschland nutzte.
Hinweis | Noch im Dezember 2010 urteilte dasselbe FG, dass eine im Ausland lebende Flugbegleiterin auch dann in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, wenn sie im Bundesgebiet für seltene, beruflich veranlasste Übernachtungen eine sog. Standby-Wohnung nutzt. Denn dadurch soll sie einen Wohnsitz i.S.d. § 8 AO begründen (FG Hessen 13.12.10, 3 K 1060/09, Abruf-Nr. 110734). Eine Revisionsentscheidung des BFH ist nun erforderlich und kann mit Spannung erwartet werden (Rev. BFH I R 50/12).