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  • Nachricht · Lohnsteuerabzugsverfahren

    Grundsätze zur Aufteilung des Arbeitslohns nach DBA sowie Auslandstätigkeitserlass

    | Ein aktuelles BMF-Schreiben nimmt Stellung zur Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns nach den DBA im Lohnsteuerabzugsverfahren. Ferner ändert dieses BMF-Schreiben den Auslandstätigkeitserlass und regelt die Anwendung des § 50d Abs. 8 und Abs. 9 EStG im Lohnsteuerabzugsverfahren (BMF 14.3.17, (koordinierter Ländererlass) IV C 5 - S-2369 / 10 / 10002). |

     

    Nach den Randnummern 161 und 162 des BMF-Schreibens vom 12.11.14 (BStBl I, 1467) zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den DBA ist der nicht direkt zuordenbare, verbleibende Arbeitslohn bei der Veranlagung zur Einkommensteuer und im Lohnsteuerabzugsverfahren stets nach den im In- und Ausland verbrachten tatsächlichen Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres aufzuteilen. Weil beim laufenden Lohnsteuerabzug während des Kalenderjahres die endgültigen Werte für die Ermittlung des Aufteilungsmaßstabs noch nicht abschließend bestimmt werden können, lässt das aktuelle BMF-Schreiben Alternativen zu. Es ergänzt die Rdnr. 162 des o. g. BMF-Schreibens vom 12.11.14.

     

    Die im BMF-Schreiben genannten Grundsätze sind spätestens für den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2018 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2018 zufließen. Bis dahin wird es im Lohnsteuerabzugsverfahren in DBA-Fällen aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn die Aufteilung des verbleibenden Arbeitslohns nach den vereinbarten Arbeitstagen erfolgt. Bei Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses vom 31.10.83 kann bis dahin das Verhältnis der Kalendertage herangezogen werden.

     

    Beachten Sie | Das vollständige BMF-Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF oder unter www.iww.de/s95.

    Quelle: ID 44589341

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