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  • · Fachbeitrag · Konzernabzug

    Finale Verluste - eine weitere Runde

    von VRiFG Prof. Dr. Kay-Michael Wilke, Karlsruhe

    Nach der EuGH-Entscheidung in der Sache Marks & Spencer hat Großbritannien die Vorgaben des EuGH zur Nutzung eines finalen Verlustes innerhalb eines Konzerns im britischen Steuerrecht gesetzlich umgesetzt. Die EU-Kommission vertrat jedoch die Auffassung, die neuen Regelungen seien zu restriktiv und verstießen weiterhin gegen die Niederlassungsfreiheit, weil ein grenzüberschreitender Verlustabzug praktisch unmöglich sei. Deshalb erhob die Kommission eine Vertragsverletzungsklage gegen Großbritannien zum EuGH. Der EuGH hat die Klage aber in vollem Umfang zurückgewiesen (EuGH 3.2.15, C-172/13, IStR 15, 337).

     

    Sachverhalt

    Im EuGH-Verfahren Marks & Spencer (EuGH 13.12.05, C-446/03, s. Jahn, PIStB 06, 4) stritten die Beteiligten um die Erfassung von Verlusten ausländischer Tochtergesellschaften im Rahmen der britischen Gruppenbesteuerung (Group Relief). Anders als die Bundesrepublik Deutschland hat Großbritannien nach der EuGH-Entscheidung in der Sache Marks & Spencer ihre Rechtsvorschriften im Jahr 2006 geändert, um den grenzüberschreitenden Konzernabzug unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen.

     

    Nach den Regelungen, die gegenwärtig im Corporation Tax Act 2010 (CTA 2010) enthalten sind, muss die gebietsfremde Tochtergesellschaft in ihrem Sitzstaat alle gegebenen Möglichkeiten zur Verlustverrechnung ausgenutzt haben; außerdem muss eine Nutzung des Verlustes in künftigen Veranlagungszeiträumen ausgeschlossen sein. Weiter ist die Feststellung, ob Verluste in zukünftigen Steuerzeiträumen berücksichtigt werden können, „unmittelbar nach Ende“ des Steuerzeitraums, in dem die Verluste entstanden sind, zu treffen. Und schließlich beträgt die allgemeine Frist für die Stellung eines Antrags auf Konzernabzug zwei Jahre ab dem Ende des Steuerzeitraums, in dem die Verluste entstanden sind.

     

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