· Fachbeitrag · Verlustverrechnung
EuGH schränkt die Berücksichtigung finaler Betriebsstättenverluste weiter ein
von VRiFG a. D. Prof. Dr. Kay-Michael Wilke, Karlsruhe
Die Verrechnung finaler Verluste wurde durch die Entscheidung des EuGH (13.12.05, C-446/03, Jahn PIStB 06, 4) in der Rechtssache Marks & Spencer begründet. Bereits seit Längerem haben sich auch die Generalanwälte gegen die doch teilweise sehr weitgehende Entscheidung ausgesprochen, (vgl. z. B. Kommission gegen Großbritannien C- 172/13). Bisher hatte sich der EuGH grundsätzlich gegen eine Aufweichung seiner Rechtsprechung gewehrt. Nun scheint sich in dem Verfahren Timac Agro Deutschland GmbH (EuGH 17.12.15, C-388/14) eine teilweise Abkehr anzudeuten. |
Sachverhalt
Die Timac Agro Deutschland ist eine Tochtergesellschaft einer französischen Unternehmensgruppe und unterhielt seit 1997 eine Betriebsstätte in Österreich. Diese wurde zum 31.8.05 entgeltlich auf eine in Österreich ansässige Gesellschaft übertragen, die zum gleichen Konzern wie die Timac Agro gehört. Die österreichische Betriebsstätte hatte zwischen 1997 und 2005 - mit Ausnahme der Jahre 2000 und 2005 - Verluste erwirtschaftet. Nach einer Außenprüfung bei der Timac Agro wurden
- zum einen die Verluste der österreichischen Betriebsstätte, die von den Einkünften von Timac Agro in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 abgezogen worden waren, dem steuerlichen Ergebnis im VZ 2005 wieder hinzugerechnet (Hinzurechnungsbesteuerung nach § 52 Abs. 3 EStG).
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