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  • · Nachricht · FGO

    Beachtung des Internationalen Privatrechts auch im Steuerrecht

    | Deutsche Gerichte dürfen Verträge, die ausländischem Recht unterliegen, nicht nach deutschem Recht auslegen. Sie haben das ausländische Recht so anzuwenden, wie es die Gerichte des ausländischen Staates auslegen und anwenden. Dazu müssen sie ggf. einen Sachverständigen hinzuzuziehen ( BFH 7.12.17,IV R 23/14 ). |

     

    Sachverhalt

    Eine deutsche Fondsgesellschaft produzierte einen Spielfilm. Sie räumte die Rechte zur Verwertung des Films einem ausländischen Vertriebsunternehmen ein. Die Verträge waren im Wesentlichen kalifornischem Recht unterstellt. Zwischen dem Finanzamt und dem Fonds bestand Streit darüber, ob und ggf. in welcher Höhe eine am Schluss der Vertragslaufzeit vom Vertriebsunternehmen zu leistende Zahlung in der Bilanz des Fonds bereits während der Laufzeit des Vertrags gewinnerhöhend auszuweisen war.

     

    Anmerkungen

    Finanzamt und Finanzgericht hatten die Verträge nach den in Deutschland üblichen Methoden ausgelegt. Der BFH verlangt nun unter Beachtung der Vorgaben des Internationalen Privatrechts eine Auslegung nach kalifornischem Recht. Im Streitfall fehlten daher Feststellungen zu den Grundsätzen, nach denen Willenserklärungen und Verträge nach kalifornischem Recht auszulegen sind. Weiter geht es darum, ob das kalifornische Zivilrecht Begriffe wie „Fälligkeit“ und „aufschiebende“ sowie „auflösende Bedingung“ kennt und ob es diesen Begriffen die gleiche Bedeutung wie das deutsche Zivilrecht beimisst. Zu klären ist auch, wie Begriffe wie „Call Option“ und „Final Payment“ nach kalifornischem Rechtsverständnis zu beurteilen sind.

     

    Beachten Sie | Die Ermittlung ausländischen Rechts darf wegen der erforderlichen Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht vom Revisionsgericht selbst durchgeführt werden. Zuständig ist vielmehr das Finanzgericht, an das das Verfahren wegen eines sog. Rechtsanwendungsfehlers zurückverwiesen wurde.

     

    Quelle: ID 45130928

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