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  • · Nachricht · Erbschaftsteuer

    Anzeigepflicht eines inländischen Kreditinstituts mit Zweigniederlassung im Ausland

    | Ein inländisches Kreditinstitut ist verpflichtet, in die Anzeigen nach § 33 Abs. 1 ErbStG auch Vermögensgegenstände einzubeziehen, die von einer unselbstständigen Zweigniederlassung im Ausland verwahrt oder verwaltet werden, selbst wenn dort ein strafbewehrtes Bankgeheimnis zu beachten ist. Die Anzeigepflicht ist, soweit sie sich auf Vermögensgegenstände bei einer unselbstständigen Zweigniederlassung in einem EU-Mitgliedstaat erstreckt, mit Unionsrecht vereinbar (BFH 16.11.16, II R 29/13). |

     

    Sachverhalt

    Die Sparkasse Allgäu unterhält eine Zweigniederlassung in Österreich. Das FA Kempten hat die Sparkasse aufgefordert, für die Zeit ab dem 1.1.01 in Bezug auf die Kunden ihrer Zweigstelle in Österreich, die zum Zeitpunkt ihres Todes in Deutschland Steuerinländer waren (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG), der Anzeigepflicht nach § 33 Abs. 1 ErbStG nach zu kommen. Einspruch und Klage der Sparkasse vor dem FG München (25.7.12, 4 K 2675/09, EFG 12, 2224) blieben erfolglos.

     

    Beachten Sie | Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Im ersten Rechtsgang hatte der BFH das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Anwendung des § 33 ErbStG auf Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat, in dem das Bankgeheimnis eine solche Mitteilung grundsätzlich verbietet, gegen die Niederlassungsfreiheit des Art. 49 AEUV (vormals Art. 43 EG) verstößt ( BFH 1.10.14, II R 29/13 ). Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 14.4.16 (C-522/1) die Frage verneint (s. hierzu Wilke, PIStB 16, 151.

     

    Anmerkungen

    Nach dem Sinn und Zweck des § 33 Abs. 1 ErbStG soll die Anzeige dazu beitragen, das Finanzamt über das Vorliegen eines Erwerbsvorgangs zu unterrichten und damit die möglichst vollständige Erfassung aller Erwerbe von Todes wegen sicherzustellen. Die Herausnahme der Auslandsniederlassungen aus der Anzeigepflicht würde die Erreichung dieses Zwecks nach Ansicht der obersten Finanzrichter insoweit gefährden. Denn Inländer könnten ansonsten erwägen, über ein inländisches Kreditinstitut und dessen Zweigstelle im Ausland die Festsetzung von Erbschaftsteuer zu vermeiden.

     

    Die einem inländischen Kreditinstitut obliegende Anzeigepflicht i.S. des § 33 Abs. 1 ErbStG verletzt nicht die territoriale Souveränität des ausländischen Staates, in dem sich die Zweigstelle befindet. Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 2 GG zur Klärung völkerrechtlicher Fragen ist insoweit nicht geboten.

     

    Quelle: ID 44504087

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