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  • · Nachricht · Dopppelbesteuerungsabkommen

    Keine Einkünftekorrektur wegen fehlender Absicherung des Darlehens

    Das FG Düsseldorf hat zur Rechtmäßigkeit einer außerbilanziellen Gewinnkorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG entschieden: Die gewinnerhöhende Einkünftekorrektur nach § 1 AStG ist allein wegen fehlender Besicherung des Darlehens nicht zulässig (FG Düsseldorf 27.6.17, 6 K 896/17 K, G; s. auch Mitteilung des FG Düsseldorf vom 4.9.17).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin gewährte ihrer neu gegründeten britischen Tochtergesellschaft im Jahr 2005 einen verzinslichen Kontokorrentkredit zur Anschubfinanzierung. Eine Sicherheit wurde in dem Vertrag nicht vereinbart. Zum Bilanzstichtag 30.6.07 wurden die Anteile an der britischen Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit unentgeltlich auf die Anteilseigner der Klägerin übertragen und die Gesellschaft danach liquidiert. Die Klägerin schrieb die Forderung gegenüber der britischen Gesellschaft gewinnmindernd ab.

     

    Die Betriebsprüfung nahm eine einkommenserhöhende Hinzurechnung in Höhe der Forderungsabschreibung außerhalb der Bilanz vor. Die Teilwertabschreibung sei zwar zulässig, jedoch sei der Aufwand nicht anzuerkennen, weil keine Sicherungsmaßnahmen ergriffen worden seien. Ein fremder Dritter hätte auf der Absicherung des Darlehens bestanden.

     

    Anmerkungen

    Das FG Düsseldorf hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Eine Einkünftekorrektur nach § 1 AStG werde nach der Rechtsprechung des BFH im Fall eines DBA durch den Grundsatz des „Dealing at Arm`s Length“ nur dann ermöglicht, wenn der zwischen den verbundenen Unternehmen vereinbarte Preis (im Streitfall: Darlehenszins) seiner Höhe nach dem Fremdvergleichsmaßstab nicht standhalte. Eine Einkünftekorrektur wegen fehlender Besicherung scheide hingegen aus.

     

    Beachen Sie| Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum BFH zugelassen.

     

    Quelle: ID 44870785

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