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  • · Nachricht · DBA Deutschland-Frankreich

    Zur Durchführung des Grenzgängerfiskalausgleichs

    | Das BMF hat ein aktuelles Schreiben veröffentlicht, dass die Grundsätze der Durchführung des Grenzgängerfiskalausgleichs nach Art. 13a DBA-Frankreich aufführt (BMF 30.3.17, koordinierter Ländererlass, IV B 3 - S-1301-FRA / 16 / 10001 :001). |

     

    Die Grenzgängerregelung nach Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich weist das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von Personen, die im Grenzgebiet eines Vertragsstaates arbeiten und ihre ständige Wohnstätte, zu der sie in der Regel jeden Tag zurückkehren, im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaates haben, dem Wohnsitzstaat (Ansässigkeitsstaat) zu. Wegen der näheren Regelungen über die jeweiligen Grenzgebiete und zur Anwendung und Auslegung der Grenzgängerregelung wird auf die hierzu ergangenen BMF-Schreiben verwiesen.

     

    Durch die Grenzgängerregelung erleidet der jeweilige Tätigkeitsstaat einen Ausfall von Einkommensteuer. Zum Ausgleich dieser gegenseitigen Aufkommensminderungen haben Deutschland und Frankreich durch Art. 13 a DBA-Frankreich einen Grenzgängerfiskalausgleich vereinbart. Art. 2 und Art. 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zu dem Zusatzabkommen (Vertragsgesetz) vom 20.11.15, BGBl II, 1332, setzen diesen Grenzgängerfiskalausgleich in das innerstaatliche Recht Deutschlands um.

     

    Dieses Durchführungsschreiben soll dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), den Landesfinanzbehörden, der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (Familienkasse), den Arbeitgebern, den Grenzgängern (vor allem den Leiharbeitnehmern) als Verfahrensbeschreibung und Arbeitshilfe bei der Durchführung des Grenzgängerfiskalausgleichs dienen.

     

    Im Einzelnen geht das BMF auf folgende Punkte ein:

    • Verfahren zur Freistellung der Grenzgänger
    • Arbeitgeberpflichten
    • Deutscher Ausgleichsanspruch gegenüber Frankreich
    • Deutsche Ausgleichsverpflichtung gegenüber Frankreich
    • Innerstaatliche Zahlungsabwicklung
    • Zeitliche Anwendung und Veröffentlichung

     

    Beachten Sie| Das vollständige BMF-Schreiben finden Sie über die Homepage des BMF oder unter www.iww.de/s131.

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    Quelle: ID 44667795

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