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  • · Nachricht · Bindungswirkung ausländischer Behördenentscheidungen

    Kein Kindergeld bei Bezug von Arbeitslosengeld II und Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils im EU-Ausland

    | Bezieht der im Inland wohnende Elternteil nur Arbeitslosengeld II, nicht aber Arbeitslosengeld I, besteht im Inland kein Kindergeldanspruch, wenn der andere Elternteil im EU-Ausland erwerbstätig ist und dort Kindergeld erhält. Zudem kommt bei der Prüfung, ob für das Kind eine dem Kindergeld vergleichbare ausländische Leistung gewährt wird, den Entscheidungen ausländischer Behörden Bindungswirkung für die Familienkassen und die Finanzgerichte zu (BFH 26.7.17, III R 18/16, s. auch Pressemitteilung des BFH vom 25.10.17).|

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall wohnte die Mutter mit ihrer minderjährigen Tochter seit Juli 2013 in Deutschland. Sie erhielt Grundsicherungsleistungen für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach §§ 7 Abs. 1, 19 Abs. 1 SGB II (Arbeitslosengeld II), nicht aber anwartschaftsbezogene Leistungen nach §§ 118, 142, 143 SGB III (Arbeitslosengeld I). Der Vater wohnte in Frankreich und war dort erwerbstätig. Er erhielt eine dem Kindergeld vergleichbare höhere französische Familienleistung. Die Familienkasse hob daher die Festsetzung des Kindergeldes auf.

     

    Das FG gab der Klage der Mutter statt, da zum einen der Vater nach dem vom FG überprüfbaren französischen Recht keinen Anspruch auf Kindergeld gehabt habe. Zudem würde selbst ein Kindergeldanspruch des Vaters nach französischem Recht den Anspruch auf deutsches Kindergeld nicht ausschließen.

     

    Anmerkungen

    BFH erteilt dem FG eine klare Absage, hob das Urteil auf und wies die Klage der Mutter ab. Die positive Entscheidung, mit der die zuständige französische Behörde einen Kindergeldanspruch nach ihrem Recht bejaht hat, ist für die Familienkasse bindend, soweit die Auslegung von Unionsrecht nicht betroffen ist. Die Familienkasse und das FG sind daher nicht befugt, die Richtigkeit dieser positiven ausländischen Entscheidung zu überprüfen und selbst das ausländische Recht festzustellen und anzuwenden.

     

    Des Weiteren entschied der BFH, dass das Arbeitslosengeld II als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für Arbeitsuchende nach dem SGB II keine Leistung bei Arbeitslosigkeit im Sinne der europarechtlichen Bestimmung ist. Das Arbeitslosengeld II hat keine an einen bisherigen Verdienst anknüpfende Entgeltersatzfunktion. Der Empfänger von Arbeitslosengeld II erhält seine Leistung nicht aufgrund oder infolge seiner vorherigen Beschäftigung. Anspruchsvoraussetzung sind nur die Anforderungen des § 7 Abs. 1 SGB II (Altersgrenze, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland). Das Arbeitslosengeld II ist daher eine beitragsunabhängige Geldleistung i. S. d. Art. 70 der VO Nr. 883/2004.Dies hat für den Streitfall zur Folge, dass der Anspruch des erwerbstätigen Vaters nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. a) der VO Nr. 883/2004 vorrangig war und Deutschland als nachrangiger Staat nicht verpflichtet war, Kindergeld zu zahlen.

    Quelle: ID 44989382

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