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  • · Nachricht · Besteuerung von Personengesellschaften

    Betriebsstättenzurechnung bei einer gewerblich geprägten KG im Nicht-DBA-Fall

    | Kann eine vermögensverwaltende, gewerblich geprägte Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) ihren beschränkt steuerpflichtigen Gesellschaftern eine Betriebsstätte vermitteln? Der BFH bejahte diese Frage. Die Abgeltungswirkung für den Kapitalertragsteuerabzug ist insoweit ausgeschlossen ( BFH 29.11.17, I R 58/15 ). |

     

    Sachverhalt

    An einer deutschen, vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG waren u.a. zwei chilenische Kapitalgesellschaften beteiligt. Die KG erhielt Dividenden von einer verbundenen inländischen GmbH, worauf Kapitalertragsteuer einbehalten wurde. Sie berücksichtigte die Ausschüttung als Betriebseinnahmen und beantragte entsprechende gesonderte und einheitliche Feststellungen unter Einbeziehung aller Gesellschafter. Dies lehnte das Finanzamt ab.

     

    Anmerkungen

    Der BFH sah das anders und folgte der Vorinstanz (FG Bremen 25.6.15, 1 K 68/12 (6), s. Weiss, PIStB 16, 153): Die gewerblich geprägte KG vermittelt ihren ausländischen Gesellschaftern eine Betriebsstätte. Die beiden Gesellschafter erzielten aber nicht nur inländische Einkünfte, sondern es handelte sich um solche eines gewerblichen Betriebs, wozu auch gewerblich geprägte Einkünfte gehören.

     

    Damit ist beim Bezug der Dividenden durch die KG die Abgeltungswirkung für den Kapitalertragsteuerabzug insoweit ausgeschlossen. Die ausländischen Gesellschafter der KG werden aufgrund ihrer beschränkten Steuerpflicht veranlagt und die einbehaltene Kapitalertragsteuer wird auf die sich ergebende Körperschaft- oder Einkommensteuerschuld angerechnet und ggf. auch erstattet.

     

    Beachten Sie | Übt der Gesellschafter einer solchen (inländischen) KG im Ausland eine (weitere) eigene unternehmerische Tätigkeit aus, ist zu prüfen, ob die Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens der inländischen Betriebsstätte der KG oder der durch die eigene Tätigkeit des Gesellschafters begründeten ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind. Maßstab hierfür ist das Veranlassungsprinzip. Dies gilt auch bei Sitz/Ansässigkeit der Gesellschafter in einem Staat, mit dem kein DBA abgeschlossen ist.

     

     

    Quelle: ID 45229217

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