· Fachbeitrag · Abkommenspolitik
Neues DBA mit Spanien tritt im Oktober 2012 in Kraft
| Nachdem die Verhandlungen über ein neues DBA mit Spanien (DBA-Spanien) bereits im Jahre 2006 aufgenommen worden waren und am 3.2.11 das neue Abkommen unterzeichnet wurde, wurden nun am 18.7.12 die Ratifikationsurkunden ausgetauscht. Damit tritt das Abkommen nach seinem Art. 30 Abs. 2 am 18.10.12 in Kraft. Gemäß Art. 30 Abs. 2 Buchst. a) ist das Abkommen bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern ( §§ 43 und 50a EStG ) für Zahlungen anzuwenden, die ab dem 1.1.13 fließen. |
Das neue DBA-Spanien orientiert sich inhaltlich und strukturell am OECD-MA (2005) (ausführlich s. Bisle, PIStB 11, 163).
Beachten Sie | Das neue DBA mit Spanien sieht grundlegende Änderungen für entsandte Arbeitnehmer aus Deutschland vor. Die von Spanien gewährten Vergünstigungen können nach der Neufassung von in Deutschland ansässigen Personen zukünftig nicht mehr in Anspruch genommen werden (s. Strunk/Plattes, PIStB 11, 178).
PRAXISHINWEIS | Bei Vorliegen einer erteilten Freistellungsbescheinigung, deren zeitlicher Umfang über den 1.1.13 hinausgeht, kann wie folgt vorgegangen werden: Um eine Freistellungsbescheinigung zu erhalten, die dem neuen DBA entspricht, ist ein formloser Antrag auf Änderung der aktuellen Freistellungsbescheinigung erforderlich (s. auch BZSt, Pressemitteilung vom 19.9.12). |