07.09.2011 | FG Münster
Verstößt die Sanierungsklausel tatsächlich gegen das Gemeinschaftsrecht?
Das FG Münster hat erhebliche Zweifel, ob die sog. Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG tatsächlich - wie die Europäische Kommission festgestellt hat - als unzulässige Beihilfe anzusehen ist. Im Streitfall hat das FG daher die Vollziehung von Steuerbescheiden ausgesetzt, in denen das FA unter Hinweis auf § 8c Abs. 1 KStG Verluste nicht mehr berücksichtigt hatte, obwohl unstreitig die Voraussetzungen der Sanierungsklausel erfüllt waren (FG Münster 1.8.11, 9 V 357/11 K, G, Abruf-Nr. 112934).
Das FG Münster hat dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Blick auf den ansonsten für die GmbH drohenden schweren, nicht wiedergutzumachenden Schaden entsprochen und seine Entscheidung mit ernstlichen Zweifeln an der Auffassung der Europäischen Kommission begründet. Es sei fraglich, ob die Sanierungsklausel eine begünstigende Ausnahme vom „Normalfall“ der Besteuerung enthalte. Denn zweifelhaft sei, ob als „Normalfall“ der grundsätzlich zugelassene Verlustabzug oder die Abzugsbeschränkung des § 8c Abs. 1 KStG angesehen werden müsse. Das FG wies zudem darauf hin, dass das Verlustabzugsverbot des § 8c Abs. 1 S. 2 KStG möglicherweise gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG verstoße und verfassungswidrig sei (s. auch Beschluss FG Hamburg, 4.4.11, 2 K 33/10, mit dem die Frage der Verfassungswidrigkeit dem BVerfG (2 BvL 6/11) vorgelegt wurde). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Beschwerde zum BFH zugelassen (s. Pressemitteilung FG Münster 15.8.11).