09.03.2011 | Bundesfinanzhof
Steuerbefreiung eines Stipendiums einer gemeinnützigen EU/EWR-lnstitution
Stipendiumszahlungen einer gemeinnützigen Institution mit Sitz in der EU bzw. im EWR-Raum können nach dem EStG steuerbefreit sein, wenn die ausländische Einrichtung die Gemeinnützigkeitsanforderungen nach der AO erfüllt (BFH 15.9.10, X R 33/08, Abruf-Nr. 110725).
Eine deutsche Ärztin hatte von einer französischen Stiftung ein Stipendium für ein Projekt zur Thromboseforschung erhalten. Das FA besteuerte die Stipendiumszahlungen und versagte die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 44 EStG, weil die französische Stiftung in Deutschland weder beschränkt noch unbeschränkt steuerpflichtig war. Das FG und der BFH sahen dies anders. Nach Ansicht des BFH ist § 3 Nr. 44 S. 2 EStG in Übereinstimmung mit dem EuGH nur so auszulegen, dass auch Stipendien von einer gemeinnützigen EU/EWR-Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ohne inländische Einkünfte steuerfrei sein können. Voraussetzung hierfür sei allerdings, dass der Stipendiumsgeber als gemeinnützig i.S. der §§ 51 ff. AO anzusehen ist. Würde die Steuerfreiheit eines Stipendiums bei dem Stipendiaten davon abhängig gemacht, dass der Stipendiumsgeber inländische Einkünfte erzielt, so verstieße dies gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV).